Beschluss des BSG 9. Senat vom 11.12.2025, AZ B 9 V 15/24 B
Beschluss vom 11.12.2025, AZ B 9 V 15/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:111225BB9V1524B0
Beschluss vom 11.12.2025, AZ B 9 V 15/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:111225BB9V1524B0
Beschluss vom 11.12.2025, AZ 2 VR 19.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B2VR19.25.0
Beschluss vom 11.12.2025, AZ 6 AZN 349/25, ECLI:DE:BAG:2025:111225.B.6AZN349.25.0§ 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 59 ArbGG, § 46 Abs 2 S 1 ArbGG, § 331 Abs 1 ZPO
Urteil vom 11.12.2025, AZ III ZR 438/23, ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0
Urteil vom 11. Dezember 2025 – III ZR 438/23
Beschluss vom 10.12.2025, AZ B 6a KR 6/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:101225BB6aKR625B0
Beschluss vom 10.12.2025, AZ B 6a KR 4/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:101225BB6aKR425B0
Beschluss vom 10.12.2025, AZ 2 WD 36.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0
Beschluss vom 10.12.2025, AZ 2 VR 22.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2VR22.25.0
Beschluss vom 10.12.2025, AZ V B 21/24, ECLI:DE:BFH:2025:B.101225.VB21.24.0§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 81 Abs 1 S 2 FGO
Beschluss vom 10.12.2025, AZ V B 50/25, ECLI:DE:BFH:2025:B.101225.VB50.25.0§ 96 Abs 2 FGO, § 91 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO
Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2025, AZ 1 BvR 2449/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251210.1bvr244925Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 261 StGB vom 13.11.1998, § 261 StGB vom 09.03.2021
Beschluss vom 10.12.2025, AZ StB 67/25, ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB67.25.0
Urteil vom 10.12.2025, AZ VIa ZR 131/22, ECLI:DE:BGH:2025:101225UVIAZR131.22.0
Urteil vom 10.12.2025, AZ VIa ZR 545/22, ECLI:DE:BGH:2025:101225UVIAZR545.22.0
Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. | Die Frage stellte sich im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits. Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein „Intendantenvertrag“, der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind ua. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht wendet sich der Kläger vorrangig gegen eine außerordentliche Kündigung.
Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. | Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt ua. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.
Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25
Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute beschlossene Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.
Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Damit soll auch die Registrierung von Schiffen unter deutscher Flagge attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf den gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschlossen hat.