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Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.

Nichtannahmebeschluss: Zur grundrechtlichen Radizierung der Staatshaftung sowie zur Frage von Amtshaftungsansprüchen für Einsätze der Bundeswehr im Ausland – hier: Ablehnung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Bombardierung zweier Tanklastzüge in Kunduz (Afghanistan) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – insb keine Amtspflichtverletzung dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2020, AZ 2 BvR 477/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201118.2bvr047717Art 1 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 25 GG, Art 34 GG, Einl 1 § 74 ALR PR

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr – Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung – zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) des betroffenen Angeklagten ersichtlich (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.11.2020, AZ 2 BvQ 87/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201116.2bvq008720Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Kranzniederlegung am Volkstrauertag für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Pressemeldung des BVerfG)

In der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag mit einer Kranzniederlegung der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan
Harbarth, LL.M., nimmt am 15. November 2020 an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmakelei (§ 11 Abs 1 S 1, Abs 1a ApoG idF vom 14.10.2020) wegen Subsidiarität unzulässig – Erhebung einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) möglich und zumutbar (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 12.11.2020, AZ 1 BvR 2424/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.1bvr242420Art 12 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 11 Abs 1a ApoG vom 14.10.2020, § 11 Abs 1 S 1 ApoG vom 14.10.2020

Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind – allerdings sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangsrechts im OWi-Verfahren geboten – Rspr zu standardisierten Messverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, AZ 2 BvR 1616/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.2bvr161618Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 OWiG, § 62 OWiG