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Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (§ 179 StGB aF) – insb keine hinreichende Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art 2 Abs 2 S 1, S 2 iVm Art 1 Abs 1 S 2 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2020, AZ 2 BvR 1510/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201126.2bvr151020Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit – erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 23.11.2020, AZ 1 BvR 2518/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201123.1bvr251820§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei ursprünglicher Unzulässigkeit der erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde – hier: Beschwerdeeinlegung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge, mithin vor Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG (Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Kammerbeschluss vom 19.11.2020, AZ 2 BvR 1912/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201119.2bvr191220§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG