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Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz (§ 80 Abs 5 VwGO) im beschleunigten Verfahren gem § 36 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ohne Abwarten der angekündigten Antragsbegründungsschrift verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, AZ 2 BvR 1532/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.2bvr153220Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 5 AsylVfG 1992

Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY 9 – Eilantrag bzgl Kinos und Freizeiteinrichtungen mangels Rechtswegerschöpfung bereits teilweise unzulässig – Folgenabwägung hinsichtlich der Untersagung des Gastronomiebetriebs (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2020, AZ 1 BvR 2530/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201111.1bvr253020§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 CoronaVV BY 9, § 11 Abs 1 S 2 CoronaVV BY 9, § 13 Abs 1 CoronaVV BY 9

Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig – Fehlen hinreichend qualifizierter Eingriffsschwellen in § 6a Abs 2 ATDG verstößt gegen Übermaßverbot – Rechtssatzverfassungsbeschwerde insoweit teilweise begründet (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 10.11.2020, AZ 1 BvR 3214/15, ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201110.1bvr321415Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5 GG, Art 73 Abs 1 Nr 10 GG

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens – Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.11.2020, AZ 1 BvQ 124/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201109.1bvq012420Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, CoronaVSonderV TH

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Pressemeldung des BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht ist ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig. Zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle wird beginnend ab dem 4. November 2020 erneut ein Zwei-Schichten-System praktiziert, das gegebenenfalls den Weiterbetrieb durch die jeweils andere Schicht ermöglicht. Zudem bleiben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Auslandsreisen und Besuche ausländischer Delegationen entfallen. Besuchergruppen können das Bundesverfassungsgericht seit März 2020 nicht besuchen. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den Kammern ist – vor allem durch eine entsprechende IT-Ausstattung der Richterinnen und Richter, die zuhause arbeiten können – sichergestellt. Die Pressestelle des Gerichts bleibt weiter erreichbar. Es ist allerdings mit einer im Umfang eingeschränkten und gegebenenfalls verzögerten Bearbeitung von Medienanfragen zu rechnen.