Verurteilung wegen schwerer Sexualstraftaten im Leipziger Rosental, am Cospudener See und in Eutritzsch rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung wegen schwerer Sexualstraftaten im Leipziger Rosental, am Cospudener See und in Eutritzsch rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum28.05.2026

Nr. 094/2026

Beschluss vom 19. Mai 2026 – 5 StR 219/26

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2025 verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zwei Fällen eines sexuellen Übergriffs mit Gewalt und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte in den Jahren 2016 und 2017 in Leipzig fünf gravierende Sexualstraftaten zum Nachteil verschiedener, ihm unbekannter Frauen im öffentlichen Raum. Die Taten fanden in den frühen Morgenstunden am Cospudener See (gegen eine Schwimmerin) und mehrfach im Leipziger Rosental (u.a. gegen zwei Joggerinnen) statt, eine Tat in den Abendstunden auf offener Straße in Eutritzsch. In zwei Fällen wurden die Frauen vom Angeklagten körperlich schwer misshandelt und erlitten erhebliche Verletzungen. Die Taten führten zudem ganz überwiegend zu schwerwiegenden psychischen Folgen bei den Opfern.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig – Urteil vom 17. Dezember 2025 – 6 KLs 430 Js 33071/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Karlsruhe, den 28. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Kategorien: Allgemein