BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.2026, AZ VII ZB 3/26, ECLI:DE:BGH:2026:090626BVIIZB3.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 17. Dezember 2025, Az: 6 T 101/25
vorgehend AG Neuwied, 4. Dezember 2025, Az: 44 C 706/25
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 15. April 2026 (Kassenzeichen: ) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der Senat hat durch Beschluss vom 8. April 2026 die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2025 (6 T 101/25) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2
Mit Kostenrechnung vom 15. April 2026 sind der Klägerin aufgrund dessen Gerichtskosten in Höhe von 144 € berechnet worden. Unter Bezugnahme auf diese Rechnung hat die Klägerin mit E-Mail vom 11. Mai 2026 „Rechtsbeschwerde“ eingelegt.
3
Die Kostenbeamtin hat der – als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnden – Eingabe nicht abgeholfen.
II.
4
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
III.
5
Die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eingabe der Klägerin hat keinen Erfolg.
6
1. Die Kostenrechnung vom 15. April 2026 ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Verfahrensgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG (Festgebühr) ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Klägerin durch den Senatsbeschluss vom 8. April 2026 angefallen. Die Kostenhaftung der Klägerin gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung.
7
2. Soweit die Klägerin sich in ihrer E-Mail vom 11. Mai 2026 auf eine „verbindliche Anschlussrechtsbeschwerde vom 25.03.2026, 20.04.2026“ sowie eine „Erinnerung vom 05.05.2026“ bezieht, ist von vorneherein darauf hinzuweisen, dass im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden können. Beachtliche Einwendungen der Klägerin in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist insbesondere die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.
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Vorsorglich wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auf etwaige weitere Eingaben in dieser Sache eine erneute Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.
IV.
9
Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Pamp
