BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.2026, AZ VIa ZR 273/23, ECLI:DE:BGH:2026:090626BVIAZR273.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 6. Februar 2023, Az: 5 U 2081/22
vorgehend LG Leipzig, 1. September 2022, Az: 7 O 996/22
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2020 kreditfinanziert von der Beklagten zu 1 ein gebrauchtes Wohnmobil des Fabrikats Malibu Van 600 Charming. Das Fahrzeug ist auf einem von der Beklagten zu 2 hergestellten, mit einem Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestatteten Fiat Ducato als Basisfahrzeug aufgebaut.
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Die auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag, Feststellung der Ersatzplicht der Beklagten zu 2 für weitere Schäden sowie ihres Annahmeverzugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Aber auch wenn seine Aktivlegitimation unterstellt werde, stünden ihm gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche zu. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Abgasreinigung in dem Fahrzeug über einen ʺTimerʺ gesteuert und nach 22 Minuten abgeschaltet werde.
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2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, was die Beschwerde mit Erfolg rügt.
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a) Das Gebot der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 12 mwN). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 5. November 2019 – VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juli 2022 – I ZR 11/22, juris Rn. 14mwN). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 6. September 2022 – VIII ZR 352/21, juris Rn. 11; jeweils mwN).
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b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, soweit es annimmt, dieser habe zu seiner Aktivlegitimation nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und außerdem die Ausstattung seines Fahrzeugs mit einem ʺTimerʺ nicht ausreichend dargelegt.
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aa) Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vorgebracht, er verfolge keine Ansprüche, die eine Eigentümerstellung verlangten, sondern solche, die aus dem Abschluss des von ihm geschlossenen und als nachteilig empfundenen Kaufvertrags resultierten.
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Das Berufungsgericht hat daraufhin lediglich seine Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss, wonach der Kläger seine Eigentümerstellung nicht dargetan und damit zu seiner Aktivlegitimation nicht genügend vorgetragen habe, unverändert in seinen Zurückweisungsbeschluss übernommen. Dass es dabei in keiner Weise auf das erwähnte Vorbringen in der Gegenäußerung des Klägers einging, lässt sich vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein damit erklären, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen gehörswidrig übergangen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28; Urteil vom 18. März 2025 – VIa ZR 335/23, juris Rn. 9; Urteil vom 2. Dezember 2025 – VIa ZR 1677/22, juris Rn. 7; Beschluss vom 18. Februar 2025 – VIa ZR 1149/22, juris Rn. 2).
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bb) Im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins eines ʺTimersʺ in seinem Fahrzeug hat der Kläger vorgetragen, in seinem Fahrzeug sei ein Motor des Typs 2,3 Liter-Multijet mit einer Leistung von 110 kW und der Baumusterbezeichnung ʺF1AGL411Cʺ verbaut, und hierzu die sein Fahrzeug betreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt. Der Kläger hat sich ferner auf einen Vermerk des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. September 2018 zu einem Fiat Ducato mit derjenigen des klägerischen Fahrzeugs identischer Motorisierung bezogen. In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des KBA vom 8. Mai 2020 heißt es, unter anderem Fahrzeuge des Modells ʺFiat Ducato 2,3 Liter 110 kW Diesel EU 6ʺ seien mit der vom Kläger beschriebenen Timerfunktion ausgestattet. Schließlich hat der Kläger auf ein Softwaregutachten aus einem Parallelverfahren Bezug genommen, in dem ausgeführt wird, von dieser Funktion seien auch Fahrzeuge mit der streitgegenständlichen Baumusterbezeichnung ʺF1AGL411Cʺ betroffen.
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Keinen dieser Aspekte hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm vertretenen Ansicht, der Kläger habe die Ausstattung seines Fahrzeugs mit einem ʺTimerʺ nicht ausreichend dargelegt, erkennbar erwogen. Bei der von ihm sowohl im Hinweis- als auch im Zurückweisungsbeschluss angestellten Vergleichsbetrachtung mit anderen Fahrzeugmodellen hat es insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Baumusterbezeichnung in der das Fahrzeug des Klägers betreffenden Übereinstimmungsbescheinigung mit derjenigen identisch ist, die in dem Softwaregutachten aufgeführt ist, das der Kläger vorgelegt hat.
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Soweit das Berufungsgericht stattdessen auf die abweichende Bezeichnung des Basisfahrzeugs in dem von dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag als ʺFiat Ducato 35Lʺ abgestellt hat, hat es nicht erwogen, ob es sich dabei um eine technisch korrekte Bezeichnung handelte, und es ist insbesondere nicht darauf eingegangen, dass die weiteren dort angegebenen Fahrzeugdaten zur Leistung und zum Hubraum denjenigen des Modells ʺFiat Ducato 2,3 Liter 110 kW Diesel EU 6ʺ entsprechen, zu dem sich das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des KBA verhält.
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c) Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers dessen Aktivlegitimation bejaht und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers für gegeben erachtet hätte.
- C. Fischer
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