Verurteilung zu mehrjähriger Haftstrafe und Sicherungsverwahrung nach Brandstiftung in einem Leipziger Wohnblock („Lange Lene“) bestätigt (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung zu mehrjähriger Haftstrafe und Sicherungsverwahrung nach Brandstiftung in einem Leipziger Wohnblock („Lange Lene“) bestätigt

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum29.05.2026

Nr. 097/2026

Beschluss vom 6. Mai 2026 – 5 StR 672/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. Mai 2026 die Revision des 41-jährigen Angeklagten verworfen. Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. August 2025 wegen zweifacher schwerer Brandstiftung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit (vollendeter) Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der einschlägig vorbestrafte Angeklagte von Anfang November 2024 bis Ende Januar 2025 in drei Fällen im Keller eines von ihm selbst bewohnten Mehrfamilienwohnblocks in Leipzig Feuer gelegt. Bei den Bränden im November und Dezember 2024 erlitten Hausbewohner Rauchgasvergiftungen und mussten im Krankenhaus behandelt werden. Im Keller kam es zu erheblichen Zerstörungen, insbesondere an den dort verlaufenden Versorgungsleitungen. Es entstand insgesamt ein Sachschaden im oberen sechsstelligen Bereich.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat – nach einer mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich einer von mehreren tateinheitlichen Gesetzesverletzungen – keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig – Urteil vom 21. August 2025 – 8 KLs 305 Js 8007/25

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 306 StGB Brandstiftung

(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) …

§ 306a StGB Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) ….

Karlsruhe, den 29. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
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