Beschluss des BVerwG 7. Senat vom 08.05.2026, AZ 7 B 20.25

BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 08.05.2026, AZ 7 B 20.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:080526B7B20.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. Juli 2025, Az: 5 S 1288/23, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Bahn-Betriebswerkstatt neben einer Bahntrasse vom 19. August 2013. Er ist Eigentümer eines an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks, das er (auch) zu Wohnzwecken nutzt.

2

Mit Urteil vom 23. Juli 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Bereits mit Urteil vom 22. November 2017 hat die Vorinstanz die Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers.

II

4

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Sie macht keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Die Beschwerde rügt insoweit ohne Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof habe entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

5

1. Der Kläger rügt insbesondere die mangelnde Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 5. Juni 2025, mit dem er dem Verwaltungsgerichtshof ein Schreiben der DB InfraGO vom 22. Januar 2025 vorgelegt habe, in dessen Konsequenz es weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurft hätte. Das Schreiben betreffe eine Anfrage des Klägers zu den Höchstgeschwindigkeiten der Güterzüge im streitgegenständlichen Bereich der Bahnstrecke.

6

Das angefochtene Urteil (UA S. 30) setzt sich hiermit auseinander und führt aus, das genannte Schreiben lasse eine Änderung der Sachlage nicht erkennen. Im Urteil zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. November 2017 sei nicht darum gestritten worden, wie schnell die Züge wirklich fahren, sondern ob auf die abstrakte Streckenhöchstgeschwindigkeit oder die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Der Senat habe sich entschieden, nicht die tatsächliche Geschwindigkeit, sondern die maximale Streckenhöchstgeschwindigkeit anzusetzen.

7

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die maßgeblich abzustellen ist (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 3 B 15.18 – juris Rn. 8 zum Urteil vom 23. November 2017), zeigt die Beschwerde keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf oder ein Übergehen maßgeblichen Sachvortrags auf. Auf die Höchstgeschwindigkeiten der Güterzüge im streitgegenständlichen Bereich kommt es auf dieser Basis nicht an. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Geschwindigkeitsangaben der DB InfraGO die maximale Streckenhöchstgeschwindigkeit im relevanten Bereich beträfen und der Verwaltungsgerichtshof irrtümlich die Geschwindigkeiten für die „freie Strecke“ angesetzt habe, betrifft diese Rüge die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz, die dem materiellen Recht zugeordnet ist, so dass Fehler in dieser Hinsicht in der Regel keinen Verfahrensmangel begründen können (stRspr, vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 11). Für einen Ausnahmefall wegen einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Aufklärungs- oder Gehörsmangel kann auch nicht durch rechtliche Darlegungen zur richtigen Bewertung von Verkehrslärm geltend gemacht werden.

8

Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der DB InfraGO vom 22. Januar 2025 auch gegen die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte fehlende baurechtliche Genehmigungsfähigkeit seiner Wohnnutzung richtet, vermag er diesbezügliche Aufklärungsdefizite ebenfalls nicht aufzuzeigen. Insoweit legt die Beschwerde schon nicht hinreichend nachvollziehbar dar, inwieweit sich (allein) gestützt auf Angaben aus dem Schreiben der DB InfraGO – wiederum unter maßgeblicher Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs – eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ergeben soll.

9

2. Hinsichtlich von Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 17) zu einem Gutachten vom 27. März 2012 rügt die Beschwerde wiederum die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dies führt – wie dargelegt – auf keinen Verfahrensfehler. Entsprechendes gilt insoweit, als sich der Kläger auch gegen die Würdigung der inhaltlichen Tragfähigkeit eines Gutachtens/​Messberichts vom 9. November 2017 durch den Verwaltungsgerichtshof wendet.

10

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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