Beschluss des BVerwG 7. Senat vom 08.05.2026, AZ 7 B 19.25

BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 08.05.2026, AZ 7 B 19.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:080526B7B19.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 7. August 2025, Az: 5 KS 14/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Sie genügt hinsichtlich beider Punkte nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14). Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wiederum ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

3

Die Beschwerde legt weder eine fallübergreifende Bedeutung dar noch formuliert sie divergierende Rechtssätze. Sie macht vielmehr zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung lediglich geltend, das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung der gemäß § 6 Satz 3 UmwRG entsprechend anwendbaren Regelung des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Anforderungen an die Geringfügigkeit des gerichtlichen Aufwands für eine Sachverhaltsermittlung ohne den Beteiligten überspannt und u. a. nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Zweck der Begrenzung des Streitstoffs durch § 6 UmwRG vorliegend bereits durch das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und die Vorlage des Widerspruchsbescheids erfüllt worden sei und dass die Fristversäumnis nicht kausal für eine Verzögerung gewesen sei. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz erschöpft sich das Vorbringen in der Behauptung, die angefochtene Entscheidung genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt hingegen weder den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N.).

4

Letztlich verkennt die Beschwerde grundlegend den Regelungsgehalt des § 6 UmwRG. Dieser beschränkt im Unterschied zur früheren materiellen Präklusion das Klagevorbringen nicht inhaltlich, sondern lediglich zeitlich. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, das Gerichtsverfahren zu straffen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7.23 – NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Der gerichtlichen Überprüfung sind daher nur diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die innerhalb der Klagebegründungsfrist substantiiert vorgebracht wurden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 Rn. 11). Hierfür genügt eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung; der Kläger muss sich vielmehr mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Das Vorhandensein von Verwaltungsvorgängen oder die Vorlage eines Widerspruchsbescheids vermag daher erst recht eine Klagebegründung nicht zu ersetzen.

5

§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich eine Ergänzung der Klagebegründung, nicht deren erstmalige Einreichung. Darauf, ob die Berücksichtigung verspäteten Vortrags zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führt, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an; § 6 Satz 2 UmwRG verweist bezüglich verspäteter Erklärungen und Beweismittel nur auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, nicht auf dessen Nummer 1. Eine Zulassung kann danach nur erfolgen, wenn die Beteiligten die Verspätung genügend entschuldigen oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Dies ist gerade bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht der Fall. Denn weder ist es bei umfangreichen Akten einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Hierüber Spekulationen anzustellen, ist nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7.23 – NVwZ 2023, 1664 Rn. 17 f.).

6

Die vorgenannten, vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegten Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sodass die Revision auch in der Sache nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zuzulassen ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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