Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 07.05.2026, AZ IX ZA 2/26

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 07.05.2026, AZ IX ZA 2/26, ECLI:DE:BGH:2026:070526BIXZA2.26.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Januar 2026, Az: 6 U 146/25
vorgehend LG Frankfurt, 13. März 2025, Az: 2-03 O 635/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat auf dieser Grundlage die beantragte Prozesskostenhilfe unter Verweis auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.

2

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten als bei einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom 30. September 2025 – II ZA 1/24, juris Rn. 2).

  • Schoppmeyer
  • Schultz
  • Selbmann
  • Harms
  • Kunnes
Kategorien: Allgemein