Verurteilung durch das Landgericht Berlin I wegen Mordes an ehemaliger Lebensgefährtin mittels Messerstichen rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum03.03.2026
Nr. 041/2026
Beschluss vom 24. Februar 2026 – 5 StR 678/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 7. Juli 2025 wegen Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die frühere Lebensgefährtin des Angeklagten wenige Monate vor der Tat von ihm getrennt. Er akzeptierte ihre Entscheidung nicht, sondern verfolgte und bedrängte sie in zunehmendem Maß, wobei er auch Beleidigungen und Drohungen aussprach. Er tötete die Frau, als sie am Abend der Tat im Begriff war, sich mit einem anderen Mann zu treffen. Hierzu lauerte er ihr vor der Tür ihrer Wohnung auf und fügte ihr mittels eines Messers zahlreiche Stiche in Hals, Nacken und Oberkörper zu, die binnen kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten führten. Dabei handelte er in erster Linie aus Eifersucht und in der Überzeugung, dass die Geschädigte sein Besitz sei. Der Angeklagten wollte zudem Rache üben für die Abwendung von ihm und die Verabredung mit einem anderen Mann.
Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) aus niedrigen Beweggründen bewertet. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 7. Juli 2025 – 522 Ks 1/25
Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs lautet:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Karlsruhe, den 3. März 2026
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