Erfolgloser Eilantrag auf Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe – Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegungen zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen unzureichende Verfahrensförderung durch Strafvollstreckungsbehörden (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.06.2025, AZ 2 BvQ 39/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250606.2bvq003925Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 27 GVGEG

Justizministerinnen und Justizminister verurteilen Angriffe auf die Justiz in einer Gemeinsamen Erklärung (Pressemeldung des BMJV)

Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder sowie die Bundes­ministerin der Justiz verurteilen entschieden alle Angriffe auf die Justiz und die Unab­hängigkeit der Richterinnen und Richter. Eine Gemeinsame Erklärung haben die Ministerinnen und Minister heute in Bad Schandau abgegeben. Dort sind sie zur 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (sog. JuMiKo) zusammen­gekommen.

Verlängerung der Stufenlaufzeit durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG – Fortgang des Verfahrens (Pressemeldung des BAG)

Im Verfahren – 6 AZR 161/24 – macht der Kläger ua. geltend, dass die Verlängerung der Stufenlaufzeiten in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG idF des § 1 des TV Nr. 200 vom 22. März 2019 ihn als am 1. Juli 2019 befristet beschäftigten Mitarbeiter gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juli 2019 unbefristet beschäftigt gewesen seien und daher von der Verlängerung der Stufenlaufzeiten nicht erfasst würden, diskriminiere. Er sei daher seit dem 1. Oktober 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG aus einer höheren Gruppenstufe als geschehen zu vergüten. Ausgehend davon begehrt er neben der Zahlung rückständigen Entgelts die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung zur Gruppenstufe den 1. September 2017 als Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. | Im April 2025 hat die Beklagte dem Kläger die eingeklagten Entgeltdifferenzen einschließlich der begehrten Zinsen nachgezahlt. Dies beruht auf ihrer Mitteilung an den Kläger, dass für die Zwecke der Zuordnung zu einer Gruppenstufe aufgrund der Umstände des Einzelfalls künftig der 1. September 2017 und damit der Tag des Beginns des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zugrunde gelegt werde. Die weitere Zuordnung zu den Gruppenstufen erfolge nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG in der jeweils gültigen Fassung, wonach der Aufstieg in die nächsthöhere Gruppenstufe nach jeweils zwei Tätigkeitsjahren erfolgt.

Sechster Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister: Gemeinsame Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz (Pressemeldung des BMJV)

Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich am 5. Juni 2025 in Bad Schandau zu ihrem sechsten Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Im Fokus des Treffens stand die Fortführung der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Ländern für die weitere Digitalisierung der Justiz im Rahmen eines neuen Pakts für den Rechtsstaat. Verabschiedet wurde eine gemeinsame Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz. Mit der Erklärung betonen die Ministerinnen und Minister, dass der Einsatz von KI großes Potenzial für Effizienzsteigerungen und die Optimierung von Geschäftsprozessen in der Justiz birgt. Gleichzeitig kann Rechtssuchenden der Kontakt mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften erleichtert werden. Die Erklärung bekennt sich zum Einsatz von menschenzentrierten und vertrauenswürdigen KI-Systemen in der Justiz. Einigkeit besteht zugleich darin, dass die endgültige Entscheidungsfindung stets eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben muss.

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Vierjahresfrist – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt – Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 – fruchtlose Pfändung) (Urteil des BSG 7. Senat)

Urteil vom 04.06.2025, AZ B 7 AS 17/24 R§ 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 Abs 4 S 3 SGB 10