VerfassungsR

Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199ff StPO – hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.02.2021, AZ 2 BvR 2128/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210203.2bvr212820Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG

Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Organstreitverfahrens einen Antrag der Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag sowie von Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, mit dem das Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Übk) verhindert werden sollte. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt hat, dass die Ratifikation sie in ihren Rechten verletzen könnte noch dass sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.

Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU – Unzulässigkeit des Antrags mangels substantiierter Darlegung, dass die Ratifikation jenes Übereinkommens einen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG begründen könnte (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 03.02.2021, AZ 2 BvQ 97/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210203.2bvq009720Art 59 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, GII210003

Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland – Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich – Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend – eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht erkennbar – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210202.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen.

Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. In dem einen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschließender Anhörungsrüge in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt, weil aus der Entscheidung des Fachgerichts und ihren Begleitumständen nicht deutlich wurde, ob sich der Richter selbst hinreichend mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. In dem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Amtshaftungsklage in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem eine für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wurde. In beiden Fällen wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 115 Abs 3 StVollzG verletzt Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) – hier: mangelnde fachgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses trotz Anhaltspunkten für diskriminierenden Charakter einer vollzugsrechtlichen Maßnahme (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.01.2021, AZ 2 BvR 676/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr067620Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss sowie Verlängerung einer einstweiligen Anordnung in einer Zwangsvollstreckungssache: Unzureichende Berücksichtigung der Suizidgefahr des Räumungsschuldners verletzt dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.01.2021, AZ 2 BvR 1786/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr178620Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und der Werbung für Versorgungsinnovationen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.

Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft – Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer Nachteile bei Inkrafttreten der angegriffenen Normen (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.01.2021, AZ 1 BvR 2888/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210125.1bvr288820§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG, § 6b SAFleischWiG, § 7 Abs 1 SAFleischWiG, § 7 Abs 2 Nr 3 SAFleischWiG

Anspruch des DITIB Landesverbandes Hessen auf erneute Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts (Pressemeldung des BVerfG)

Auf die Verfassungsbeschwerde des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit einem heute veröffentlichten Beschluss Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an Schulen des Landes Hessen gerichteten Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 1222/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr122220§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Zu Voraussetzungen und Inhalt eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Vorliegen einer erheblichen Straftat als Voraussetzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung nicht dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 757/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr075717Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO