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Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zur Bestimmung der für die deutsche öffentliche Gewalt maßgeblichen Grundrechtsverbürgung bei unionsrechtlicher Determinierung der Rechtslage – hier: zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GG sowie der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) – keine Verletzung der Grundrechte eines Herstellers von Tierarzneimitteln durch Heranziehung und Verwendung von Daten zur Umweltrisikobewertung eines seiner Arzneimittel (Ökotox-Daten) im Rahmen der Zulassung eines von einem Dritten produzierten Generikums (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 206/14, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210427.2bvr020614Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 22ff AMG 1976 vom 12.12.2005

Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) – hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone im Juli 2015 (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvE 4/15, ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210427.2bve000415Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 4 Abs 2 Nr 1 EUZBBG 2013, § 10 Abs 2 S 2 EUZBBG 2013

Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig  |  | Überprüfungspflicht des Gesetzgebers (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands und der Bayernpartei e. V. gegen den Deutschen Bundestag auf Feststellung, dass dieser die Rechte der Antragstellerinnen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterließ, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften wegen der durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände auszusetzen oder durch Absenkung der Quoren anzupassen, mangels ausreichender Begründung verworfen. Die Antragstellerinnen haben jeweils die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit durch das Unterlassen einer Aussetzung der Anwendbarkeit von §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG oder einer Absenkung der Zahl der nach diesen Vorschriften für die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste beizubringenden Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 durch den Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In seiner Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber unter den tatsächlichen Bedingungen der Covid-19-Pandemie zur Überprüfung der geltenden Unterschriftenquoren verpflichtet ist.

Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB – Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles erforderlich – Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen – besondere Bedeutung einer Exploration mit eingehender Anamnese aufgrund des Gesundheitszustandes des Untergebrachten – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.04.2021, AZ 2 BvR 320/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210422.2bvr032020Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 66 StGB, § 67a StGB

Nichtannahmebeschluss: Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen teils wirren, von Wiederholungen geprägten Vortrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2021, AZ 1 BvR 2070/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210421.1bvr207020§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gem §§ 2, 4 der 11. BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 12) – keine Verkennung des aufgrund der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) gebotenen Prüfungsmaßstabs im fachgerichtlichen Eilverfahren erkennbar (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2021, AZ 1 BvR 683/21, 1 BvQ 40/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210421.1bvr068321Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 2 CoronaVV BY 12, § 4 CoronaVV BY 12