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Nichtannahmebeschluss: Zur Betrugsstrafbarkeit im Rahmen der Abrechnung von Vergütungsleistungen durch ein Medizinisches Versorgungszentrum bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers (§ 95 Abs 1a SGB V) – strafrechtliche Verurteilung begründet keinen Verstoß gegen das Entgrenzungsverbot des Art 103 Abs 2 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2021, AZ 2 BvR 2023/20, 2 BvR 2041/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210505.2bvr202320Art 103 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 95 Abs 1a SGB 5, § 263 Abs 1 StGB

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter) – insb zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.05.2021, AZ 1 BvR 526/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210505.1bvr052619Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO

Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten. In dem Verfahren 1 BvR 805/21 ist die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der vorgetragen hat, nach überstandener COVID-19 Erkrankung immunisiert zu sein, abgetrennt worden. Seine Beschwerde wird in einem eigenen Verfahren geführt.

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Englische und französische Pressemitteilungen zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz /// English and French press releases relating to the Order of 24 March 2021 regarding the Federal Climate Change Act/// Communiqués de presse en anglais et en français concernant l’arrêt du 24 mars 2021 sur la loi relative à la lutte contre le changement climatique /// (Pressemeldung des BVerfG)

Die Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ist auch in
englischer und in
französischer Übersetzung verfügbar.
Eine englische und französische Übersetzung des Beschlusses folgen zu gegebener Zeit.

Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs 3 S 4 StPO) geboten – Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Revisionsentscheidungen umfasst Darlegung aller Zugangszeitpunkte – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels vollständiger Darlegungen zum Zugang der angegriffenen Entscheidung – verfassungsrechtliche Zweifel bzgl angegriffener Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2021, AZ 2 BvR 1543/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210429.2bvr154320Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Gegenstandswertfestsetzung für eA-Verfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache – geringe Bedeutung der Sache bei Nichtdurchführung der Versammlung trotz teilweise erfolgreichen Eilantrags (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 28.04.2021, AZ 1 BvR 2146/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.1bvr214620Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 15 Abs 1 VersammlG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu nicht in der Bußgeldakte enthaltenen Informationen als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2021, AZ 2 BvR 1451/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.2bvr145118Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 OWiG