Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer geschützten Ursprungsbezeichnung müssen sich aus der Produktspezifikation… (Beschluss des BVerwG 3. Senat)
Beschluss vom 20.05.2021, AZ 3 B 36/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:200521B3B36.20.0
Beschluss vom 20.05.2021, AZ 3 B 36/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:200521B3B36.20.0
Beschluss vom 19.05.2021, AZ 10 B 3/20, 10 B 3/20 (10 C 5/21), ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B10B3.20.0
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.05.2021, AZ 2 BvQ 14/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qs20210519.2bvq001421Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an sein Urteil vom 5. Mai 2020 betreffend das Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Purchase Programme – PSPP) zwei Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) verworfen.
Einstweilige Anordnung vom 17.05.2021, AZ 2 BvR 2061/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210517.2bvr206119Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 455 Abs 1 StPO
Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2021, AZ 2 BvR 1336/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.2bvr133620Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Kammerbeschluss ohne Begründung vom 14.05.2021, AZ 1 BvR 2612/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.1bvr261219§ 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, FerkBetSachkV, § 5 TierSchG, § 6 Abs 1 S 2 Nr 2a TierSchG
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine fachgerichtliche Entscheidung in einem betreuungsrechtlichen Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Am 11. Mai 2021 fand eine gemeinsame Online-Arbeitssitzung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Österreich und des Bundesverfassungsgerichts statt. Nach Begrüßungsworten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter wurden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz im Europäischen Mehrebenensystem und das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht in der jüngeren Rechtsprechung geführt. Das Treffen endete mit Schlussworten durch die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König und die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.-Prof. Dr. Verena Madner.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EStG i. d. F. des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Infolge dieser Änderung sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzuziehen, sondern dürfen nur noch ratierlich für den Zeitraum steuermindernd beansprucht werden, für den sie geleistet werden. Obwohl das Gesetz mit dieser Neuregelung erst am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollte die veränderte Rechtslage bereits für alle Vorauszahlungen von Erbbauzinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt waren. In der damit angeordneten Rückwirkung liegt nach dem Beschluss ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Zahlungsvereinbarung in der Zeit vom 1. Januar bis 27. Oktober 2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag) verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis zum Ende des Jahres 2004 erbracht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsvereinbarung vor dem Beginn des Jahres 2004 verbindlich geschlossen, die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß aber erst im Jahr 2004, spätestens am 15. Dezember 2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) geleistet worden ist.
Beschluss vom 10.05.2021, AZ 8 B 59/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:100521B8B59.20.0
Kammerbeschluss vom 10.05.2021, AZ 2 BvL 6/20, 2 BvL 7/20, 2 BvL 8/20, 2 BvL 9/20, 2 BvL 10/20
… mehr, ECLI:DE:BVerfG:2021:lk20210510.2bvl000620Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 80 BVerfGG, MietBegrG BE
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.05.2021, AZ 2 BvQ 47/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210510.2bvq004721§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.05.2021, AZ 2 BvR 2863/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210510.2bvr286317§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2021, AZ 1 BvR 690/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210510.1bvr069020§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Anlässlich des 70. Geburtstags des Bundesverfassungsgerichts vergibt die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie. Unter der Leitfrage „Wie engagiert Ihr Euch für die demokratischen Werte des Grundgesetzes?“ werden insgesamt 15 Projekte mit Preisgeldern und Gewinn-Paketen ausgezeichnet. Eine Bewerbung ist vom 10. Mai bis zum 20. Juni 2021 über die Website
https://www.wiristplural.de/ möglich.
Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2021, AZ 2 BvR 721/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210506.2bvr072121§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.05.2021, AZ 2 BvQ 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210506.2bvq000821§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten. In dem Verfahren 1 BvR 805/21 ist die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der vorgetragen hat, nach überstandener COVID-19 Erkrankung immunisiert zu sein, abgetrennt worden. Seine Beschwerde wird in einem eigenen Verfahren geführt.