Gericht

Verhandlungstermine am 21. Februar 2022 in Sachen VIa ZR 8/21 um 12.00 Uhr und VIa ZR 57/21 um 13.00 Uhr („Dieselverfahren“; Verjährung; Restschadenersatz nach § 852 Satz 1 BGB bei Neuwagen) (Pressemeldung des BGH)

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) wird am 21.02.2022 über Fragen verhandeln, die unter anderem einen geltend gemachten Restschadensersatz bei Erwerb eines Neuwagens betreffen.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Landgericht Schwerin und das Oberlandesgericht Rostock die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer 14-monatigen Heimunterbringung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) im Anschluss an einen Republikfluchtversuch mit seiner Mutter in verfassungswidriger Weise abgelehnt haben. Die Gerichte haben die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung grob verkannt; der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt zudem das Willkürverbot. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch verfehlte Behandlung eines Rechtsmittels (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 30a EGGVG <juris: GVGEG>) als unstatthaft (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.12.2021, AZ 2 BvR 1106/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211223.2bvr110621Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 30a Abs 1 S 1 GVGEG, § 1 Abs 1 Nr 2 JKostG§8V BB 2014, § 1 Abs 4 JKostG§8V BB 2014

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung eines Sängers als Antisemiten (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten, denen eine zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung zugrunde lag, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen.