BGH

Verhandlungstermin am 20. Juli 2021, 10.00 Uhr, in Sachen II ZR 152/20 (Schadensersatzanspruch gegen den Zulieferer der in den Dieselfahrzeugen verbauten Software) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat hat zu entscheiden, ob Aktionären der Volkswagen AG wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts Schadensersatzansprüche gegen den Zulieferer der in Dieselfahrzeugen verbauten Software zustehen.

Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung einer nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode; vollständige Aufklärung des Patienten als Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung und eines Entscheidungskonflikts; Anforderungen an die Substantiierung des klagebegründenden Vortrags (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

Urteil vom 18.05.2021, AZ VI ZR 401/19, ECLI:DE:BGH:2021:180521UVIZR401.19.0§ 280 Abs 1 S 1 BGB, § 823 BGB, § 138 Abs 1 ZPO