Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der… (Urteil des BGH 5. Zivilsenat)

BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 26.06.2026, AZ V ZR 92/25, ECLI:DE:BGH:2026:260626UVZR92.25.0

§ 935 Abs 1 S 1 BGB

Leitsatz

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 16. April 2025, Az: I-18 U 57/24, Urteil
vorgehend LG Bonn, 19. April 2024, Az: 1 O 311/22

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland. Er ist Alleinerbe der im Jahr 2005 verstorbenen A.        K.       (im Folgenden: Erblasserin). Die Eltern der Erblasserin ließen sich 1924 als Bibelforscher – später Zeugen Jehovas – taufen; sie hatten elf Kinder. Die gesamte Familie war sofort mit Beginn der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933 Schikanen und Verfolgung ausgesetzt. Von Anfang an dokumentierte die Erblasserin die Verfolgung ihrer Familie durch Zusammenstellen der entsprechenden Unterlagen umfassend. Bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25. Oktober 1944 archivierte sie eine Vielzahl auf die Verfolgung bezogener Schriftstücke, Haftbefehle und Urteile gegen ihre Eltern und Geschwister, Postkarten, Ausweise, Briefe und Fotos. Es handelt sich nicht nur um eine lückenlose Darstellung der Verfolgung ihrer Familie, sondern auch um eine einzigartige Dokumentation der systematischen Verfolgung aller Altersgruppen innerhalb der Opfergruppe der Zeugen Jehovas durch die Nationalsozialisten und des Schicksals der Familie K.       bis in die Nachkriegszeit. Der Bruder der Erblasserin, H.    -W.    K.       , veröffentlichte ein Buch über die Familiengeschichte. Er lieh sich dazu immer wieder einzelne Dokumente aus dem Archiv aus und gab sie anschließend an die Erblasserin zurück.

2

Mit Testament vom 1. Mai 2001 bestimmte die Erblasserin den klagenden Verein zu ihrem Alleinerben. In einer als „Vermächtnis“ überschriebenen weiteren handschriftlich erstellten Verfügung vom 8. Juli 2003 heißt es hinsichtlich des Dokumentenarchivs:

„Es ist mein Wille, dass nach meinem Tode alle Dokumente (Ordner usw.), die die Verfolgung der Zeugen Jehovas zwischen den Jahren 1933 und 1945 bzw. danach in den Besitz der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in S.        kommen. […]

P.S. Das oben erwähnte Vermächtnis steht dann zur Verfügung, wenn alles oben erwähnte Material durch meinen Bruder H.   -W.    kopiert (eingescannt) worden ist […].“

3

Im Jahr 2008 fragte eine für das Militärhistorische Museum der Bundeswehr tätige Historikerin bei dem Kläger an, ob er dem Museum Dokumente aus dem Archiv für museale Zwecke leihweise zur Verfügung stellen könne. Der Kläger lehnte dies ab und teilte die Anfrage dem Bruder der Erblasserin im September 2008 per – auch der anfragenden Historikerin zur Kenntnis gelangten – E-Mail mit. Darin heißt es u.a.:

„Unsere Gesellschaft sieht sich dazu nicht in der Lage, aber in deinem Fall wäre der Leihgeber eine Priva[t]person. Ein entsprechender Vertrag würde zwischen dem Museum und dir geschlossen we[r]den.“

4

Im Dezember 2009 verkaufte der Bruder der Erblasserin die näher bezeichneten Objekte des Archivs, in deren unmittelbaren Besitz er sich zu diesem Zeitpunkt befand, für eine museale Nutzung zu einem Kaufpreis von 4.000 € an die beklagte Bundesrepublik Deutschland. In dem Kaufvertrag versicherte er, Eigentümer des Vertragsgegenstands zu sein und frei darüber verfügen zu können. Noch im selben Monat wurde das Dokumentenarchiv an das Militärhistorische Museum der Bundeswehr in Dresden übergeben.

5

Gestützt auf die Behauptung, der Bruder der Erblasserin habe das im Alleineigentum der Erblasserin stehende Dokumentenarchiv kurz nach deren Tod aus ihrem Haus widerrechtlich entwendet, verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der zu dem Archiv gehörenden Objekte. Seine Klage hatte vor dem Land- und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Herausgabebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in MDR 2025, 985 veröffentlicht ist, verneint einen Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB. Es könne dahinstehen, ob das Archiv ursprünglich im Alleineigentum der Erblasserin gestanden habe und deren Bruder es nach dem Erbfall ohne den Willen des Klägers aus dem Haus der Erblasserin entfernt habe. Jedenfalls habe die Beklagte gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum an den zu dem Archiv gehörenden Objekten erworben. Die Vorschrift des § 935 BGB stehe dem nicht entgegen. Denn von einem Abhandenkommen im Sinne dieser Norm sei jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beklagte nicht mehr auszugehen. Ein Abhandenkommen könne nachträglich „geheilt“ werden. Es dauere (nur) so lange fort, bis der Eigentümer die Sache zurückerlange oder der entstandenen Besitzlage zustimme. Der Kläger habe den Besitz des Bruders der Erblasserin nachträglich legitimiert, indem er ihm den unmittelbaren Besitz bewusst belassen und diesen geduldet habe, damit der Bruder entsprechend der Auflage aus dem Vermächtnis Kopien von den Dokumenten des Archivs habe fertigen können. Der Kläger sei jedenfalls nachträglich faktisch mit dem vorübergehenden unmittelbaren Besitz des Bruders der Erblasserin einverstanden gewesen und habe diesem das Archiv (vorübergehend) geliehen. Durch die Begründung dieses Besitzmittlungsverhältnisses habe der Kläger mittelbaren Besitz an dem Archiv (wieder-)erlangt und die tatsächliche Besitzlage vorübergehend tatsächlich akzeptiert. Hierfür spreche auch der Inhalt der der Beklagten bekannten E-Mail aus dem September 2008, mit welcher der Kläger in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt habe, dass der Bruder der Erblasserin zumindest berechtigter Besitzer – wenn nicht gar Eigentümer – des Dokumentenarchivs sei. Daran müsse sich der Kläger festhalten lassen, so dass er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber der Beklagten nicht auf § 935 BGB berufen könne.

7

Die Beklagte sei bei dem Erwerb des Archivs auch in gutem Glauben gewesen. Der Kläger habe eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht bewiesen. Aus dem Inhalt der E-Mail ergebe sich kein Hinweis für die Beklagte, dass der Bruder der Erblasserin nicht Eigentümer des Archivs gewesen sei. Dass der Kläger die Beklagte wegen eines Vertragsschlusses ausdrücklich an den Bruder der Erblasserin verwiesen habe, spreche sogar eher für dessen Eigentum. Zudem habe der Kläger auch nicht beweisen können, dass die einzelnen Ordner, Mappen und Fotokästen des Archivs bei Inbesitznahme der Beklagten durch Stempel und Aufkleber als sein Eigentum gekennzeichnet gewesen seien.

II.

8

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB nicht verneinen.

9

1. Richtig ist zunächst im Ausgangspunkt, dass das Herausgabebegehren nur erfolgreich sein kann, wenn der Kläger Eigentümer der archivierten Dokumente ist. Für die Revisionsinstanz ist – da von dem Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen – zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Dokumente ursprünglich im Alleineigentum der Erblasserin standen und dieses Eigentum mit deren Tod im Jahr 2005 im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger als Alleinerben übergegangen ist. Weiterhin ist zu unterstellen, dass dem Kläger die Dokumente dadurch abhandengekommen sind, dass er seinen – ggf. durch § 857 BGB fingierten – (Erben-)Besitz an dem noch vollständigen Archiv unfreiwillig an den Bruder der Erblasserin verloren hat.

10

2. Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten an den Dokumenten gemäß § 932 BGB sei trotz ihres Abhandenkommens nicht nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

11

a) Nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein gutgläubiger Erwerb auf Grund der §§ 932-934 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen war. Der unfreiwillige Besitzverlust entwertet nämlich den unmittelbaren Besitz und die an ihn anknüpfende Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den unmittelbaren Besitz an ihr ohne seinen Willen verliert (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 9 mwN).

12

b) Anders als das Berufungsgericht meint, war die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht deshalb beendet, weil die Dokumente im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beklagte nicht mehr abhandengekommen waren.

13

aa) Das Abhandenkommen hindert den gutgläubigen Erwerb grundsätzlich dauerhaft. Einigkeit besteht daher darin, dass eine einmal abhandengekommene Sache auch von Zweit- oder Dritterwerbern dauerhaft nicht mehr gutgläubig erworben werden kann, soweit nicht einer der in § 935 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmetatbestände oder ein nicht rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb kraft Ersitzung (§ 937 BGB), Fund (§§ 973 f. BGB) bzw. Verbindung und Vermengung (§§ 946 ff. BGB) vorliegt (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 10. Aufl., § 935 Rn. 21; Staudinger/C. Heinze, BGB [2020], § 935 Rn. 21; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 52 Rn. 46; Prütting, Sachenrecht, 38. Aufl., § 35 Rn. 435; Weber, Sachenrecht I, 4. Aufl., § 9 Rn. 55; Wellenhofer, Sachenrecht, 40. Aufl., § 8 Rn. 33; § 35 Rn. 435; Westermann, BGB-Sachenrecht, 11. Aufl., § 7 Rn. 203; Tiedtke, Gutgläubiger Erwerb, 1985, S. 43).

14

bb) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die von § 935 Abs. 1 BGB ausgehende Sperrwirkung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb einer abhandengekommenen beweglichen Sache nachträglich wieder entfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nur vereinzelt erörtert (vgl. Klinck in Festschrift Lindacher, 2017, S. 179, 180). Das Reichsgericht hat entschieden, dass die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB dann endet, wenn die gestohlene Sache in den Besitz des Eigentümers zurückgelangt, weil durch die Wiedererlangung der tatsächlichen Gewalt des Eigentümers die Folgen des Abhandenkommens wieder behoben werden (vgl. RG, WarnR 1925 Nr. 25).

15

cc) Diese Entscheidung, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. OLG Oldenburg, RdK 1949/1950, 79; BeckOK BGB/Kindl [1.11.2025], § 935 Rn. 11; Erman/Bayer, BGB, 17. Aufl., § 935 Rn. 4; Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl., § 935 Rn. 3; RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 935 Rn. 24), trifft zu. Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Dem historischen Gesetzgeber ging es mit den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB um einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen dem redlichen Erwerbsprätendenten und dem Eigentümer sowie die Erhaltung der Verkehrsfähigkeit von beweglichen Sachen. Dem Gesetz liegt die Wertung zugrunde, dass der Eigentümer, der eine Sache – mithin den Besitz als Rechtsscheinträger – freiwillig aus der Hand gibt, auch die Gefahr einer unrechtmäßigen Verfügung zu tragen hat, während der Eigentümer, dem die Sache ohne seinen Willen entzogen ist, schutzbedürftig bleibt (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. III S. 190 ff.). § 935 Abs. 1 BGB bezweckt demnach den Schutz des Eigentümers (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 25), der bei unfreiwilligem Besitzverlust Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs genießt. Die Norm verlautbart lediglich die durch ein Abhandenkommen – als punktuelles Ereignis – eintretende Sperrwirkung, ohne eine Bestimmung darüber zu treffen, wie lange diese andauern soll. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. oben Rn. 14) liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass die Schutzwirkung des § 935 Abs. 1 BGB erst durch die Rückkehr der Sache zum Eigentümer endet. Mit Besitzbegründung erlangt der Eigentümer wieder Zugriff auf sein Eigentum. Der früher erlittene unfreiwillige Besitzverlust wirkt sich nicht mehr aus, weil die Folgen des Abhandenkommens behoben sind. Der Eigentümer bedarf keines weiteren Schutzes, denn ohne seine Mitwirkung ist eine wirksame Übereignung durch einen nichtberechtigten Dritten nicht mehr möglich (vgl. Klinck in Festschrift Lindacher, 2017, S. 179, 187 f.).

16

dd) Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die Dokumente dem Kläger bei Erwerb durch die Beklagte mangels eigener Besitzerlangung noch abhandengekommen und daher ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

17

(1) Es kann dahinstehen, ob die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Auffassung zutrifft, nach der die Rechtswirkung des Abhandenkommens – in Anlehnung an den Gedanken eines actus contrarius – erst dann endet, wenn der Eigentümer dieselbe besitzrechtliche Position zurückerlangt, die er vor dem unfreiwilligen Besitzverlust innehatte. Dann wäre hier ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger – wie zu unterstellen ist – im Zeitpunkt des Abhandenkommens als Erbe gemäß § 857 BGB unmittelbarer Besitzer der Dokumente war und diese Besitzstellung zu keinem Zeitpunkt wiedererlangt hat.

18

(2) Aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mittelbaren Besitz an den Dokumenten erlangt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.

19

(a) Der Kläger hat mit dem Bruder der Erblasserin als unmittelbarem Besitzer kein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründet.

20

(aa) Ein derartiges Verhältnis muss einen konkreten Inhalt haben, aus dem es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1979 – VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308; RGZ 49, 170, 173). Das zu begründende Rechtsverhältnis braucht in seiner Ausgestaltung nicht den Begriffsmerkmalen eines gesetzlich geregelten Verhältnisses zu entsprechen. Es genügt vielmehr, wenn ein bestimmtes Verhältnis beabsichtigt ist, vermöge dessen der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist und der Anspruch auf Herausgabe desjenigen, der die Stellung des Oberbesitzers beansprucht, nicht dauerhaft und endgültig ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 297/02, NJW-RR 2004, 570; BGH, Urteil vom 11. Juni 1953 – IV ZR 181/52, BGHZ 10, 81, 87; RGZ 132, 183, 186 f.).

21

(bb) Tatsachen, die den Schluss auf ein solches Besitzmittlungsverhältnis erlauben könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es nimmt lediglich an, dass der Kläger den Besitz des Bruders der Erblasserin geduldet hat. Das reicht für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist. Denn bloßes Dulden hat – ähnlich wie das Schweigen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 – V ZR 200/88, NJW 1990, 1601, insoweit in BGHZ 110, 241 nicht abgedruckt) – im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert und vermag daher für sich genommen kein Besitzmittlungsverhältnis – etwa durch Begründung eines Leihvertrags – herbeizuführen. Insbesondere erklärt der Duldende kein Einverständnis mit der aktuellen Besitzlage. Denn es kann unterschiedliche Gründe geben, die den Berechtigten veranlassen, mit einem Herausgabeverlangen zuzuwarten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger daher mangels rechtserheblicher Erklärung auch nicht den unmittelbaren Besitz des Bruders der Erblasserin an den Dokumenten „legitimiert“.

22

Eine auf den Abschluss eines Leihvertrags mit dem Kläger gerichtete Willenserklärung des Bruders der Erblasserin hat das Berufungsgericht schließlich ebenfalls nicht festgestellt. Der in der E-Mail vom 23. September 2008 in Aussicht gestellte Leihvertrag zwischen dem Bruder der Erblasserin und der Beklagten vermag kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bruder der Erblasserin zu begründen.

23

(b) Die Annahme mittelbaren Besitzes des Bruders der Erblasserin ist auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht einen Besitzmittlungswillen nicht festgestellt hat.

24

aa) Mittelbarer Besitz setzt voraus, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Dieser Besitzmittlungswille ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher Wille. Fehlt es an einer entsprechenden Willensrichtung des unmittelbaren Besitzers, scheidet mittelbarer Besitz aus (vgl. Senat, Urteil vom 16. Oktober 2015 – V ZR 240/14, NJW 2016, 1887 Rn. 23; Urteil vom 10. November 1982 – V ZR 245/81, BGHZ 85, 263, 265; BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 – IV ZR 135/54, NJW 1955, 499).

25

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Besitzmittlungswille des Bruders der Erblasserin nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass er einen Herausgabeanspruch des Klägers anerkannt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten soll er am 6. Juni 2005 gegenüber dem Kläger sogar das Eigentum an dem Archiv für sich reklamiert haben. Dies spräche gegen einen Besitzmittlungswillen, denn wer als Eigentümer auftritt, bringt zugleich zum Ausdruck, einen Herausgabeanspruch desjenigen, der sich ebenfalls als Eigentümer der Sache geriert, nicht anzuerkennen. Dies legt auch die Versicherung des Bruders der Erblasserin in dem Kaufvertrag mit der Beklagten nahe, der Vertragsgegenstand stehe in seinem Eigentum und er könne frei darüber verfügen.

26

c) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht ferner an, der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB berufen, weil er mit seiner E-Mail vom 23. September 2008 zurechenbar den Rechtsschein gesetzt habe, der Bruder der Erblasserin sei berechtigter Besitzer – wenn nicht gar Eigentümer – des Archivs.

27

aa) Eine Rechtsausübung kann allerdings unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 41 mwN). Es kann dahinstehen, ob es nach diesen Grundsätzen in besonderen Ausnahmefällen überhaupt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der seine abhandengekommene Sache herausverlangende Eigentümer gegenüber dem Erwerber die Unfreiwilligkeit seines Besitzverlustes geltend macht. Daran bestehen deshalb erhebliche Zweifel, weil der Einwand des Rechtsmissbrauchs allein dem Schutz des Erwerbers dient, der aber für einen wirksamen Eigentumserwerb ohnehin gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein muss. Es kann ferner offenbleiben, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur innerhalb einer rechtlichen Sonderverbindung gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 – I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 279 für einen Auskunftsanspruch; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl., § 242 Rn. 128 ff.), an der es im Verhältnis zwischen den Parteien mangelt.

28

bb) Jedenfalls sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ersichtlich. Insbesondere hat er gegenüber der Beklagten durch seine an den Bruder der Erblasserin gerichtete E-Mail vom 23. September 2008 kein schutzwürdiges Vertrauen oder gar einen Rechtsschein dahingehend begründet, dass der Bruder der Erblasserin berechtigter Besitzer oder sogar Eigentümer des Archivs sei. Inhaltlich betraf die E-Mail ausschließlich die Leihanfrage der Beklagten; sie enthielt Überlegungen des Klägers zu einem etwaigen Abschluss eines Leihvertrags zwischen dem Bruder der Erblasserin und der Beklagten. Aufgrund dessen durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Bruder der Erblasserin sei berechtigter und auch verfügungsbefugter Besitzer der Dokumente. Im Übrigen war die E-Mail an den Bruder der Erblasserin gerichtet. Auch wenn sie der Beklagten bekannt geworden ist, war ihr Inhalt nicht ohne weiteres geeignet, gegenüber der Beklagten einen Vertrauenstatbestand zu begründen.

III.

29

1. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

30

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

31

a) Das Berufungsgericht wird abschließend zu klären haben, ob die Erblasserin Alleineigentümerin der Dokumente war, was zur Folge hätte, dass das Alleineigentum mit dem Todesfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger übergegangen wäre.

32

aa) Anders als das Landgericht annimmt, sind die Mitglieder der Familie K.       nicht durch Verbindung gemäß § 947 Abs. 1 BGB Miteigentümer des Archivs geworden. Ein Erwerb von Miteigentum nach dieser Norm setzt voraus, dass mehrere bewegliche Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden werden. Das ist bei einem Dokumentenarchiv wie dem vorliegenden – ebenso wie bei der Zusammenstellung einzelner Bücher zu einer Bibliothek – nicht der Fall. Die Dokumente bleiben vielmehr trotz ihrer Aufnahme in das Archiv rechtlich selbstständige Sachen, die lediglich durch einen gemeinsamen historischen bzw. wissenschaftlichen Zweck verbunden sind. Sie stellen keine einheitliche Sache i.S.v. § 947 Abs. 1 BGB dar, sondern eine Sachgesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f.).

33

bb) Bei lebensnaher Betrachtung liegt aber aufgrund der konkreten Umstände die Annahme nahe, dass die selbst unmittelbar von der Verfolgung bedrohten Familienmitglieder die Dokumente der Erblasserin übereignet haben. Die Erblasserin hat sich um den Aufbau des Archivs gekümmert. Angesichts des geringen materiellen Werts der Dokumente dürfte bei der Erfüllung dieser Aufgabe die sichere Aufbewahrung in ihrer Hand mit Rechtsmacht nach außen zur Dokumentation des erlittenen Unrechts im Vordergrund gestanden haben und beabsichtigt gewesen sein.

34

cc) Sollte sich das Berufungsgericht hinsichtlich einer Übereignung der Dokumente an die Erblasserin keine Überzeugung bilden können, käme es darauf an, ob die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB für die Erblasserin eingreift oder ob – wie die Revision geltend macht – insoweit die Voraussetzungen einer Ersitzung nach § 937 BGB vorliegen.

35

b) Ferner wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nochmals kritisch in den Blick zu nehmen haben, ob die Beklagte bei Erwerb der Dokumente gutgläubig war.

36

aa) Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers, ob der Veräußerer tatsächlich Eigentümer ist, besteht als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 932 Abs. 2 BGB allerdings nicht (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13), auch nicht für Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels bei dem Erwerb von abhanden gekommenen Kunstgegenständen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 47 für den insoweit vergleichbaren Fall der Ersitzung). Der Erwerber kann aber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine Nachfrageobliegenheit kann sich vor diesem Hintergrund aus konkreten Verdachtsmomenten für ein Abhandenkommen des Erwerbsgegenstandes ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, aaO).

37

bb) Nach diesem Maßstab kommt in Betracht, dass die Beklagte vor dem Erwerb Nachforschungen darüber anstellen musste, ob der Bruder der Erblasserin wirklich Eigentümer der Dokumente oder zumindest verfügungsberechtigt war. Bei den Dokumenten handelt es sich um singuläre, historisch bedeutsame Objekte, die von mehreren Personen stammen und federführend von der Erblasserin zusammengestellt wurden. Die Eigentumsverhältnisse waren angesichts dessen unklar. Es lag daher für die Beklagte zumindest nahe, sich danach zu erkundigen, von wem die Erblasserin beerbt worden war, zumal nicht festgestellt ist, dass die Beklagte überhaupt davon ausging, der Bruder der Erblasserin habe diese beerbt. Dementsprechend hat sie sich mit der Leihanfrage zunächst an den Kläger gewandt. Die E-Mail des Klägers vom 23. September 2008 hat den Bruder der Erblasserin nicht als verfügungsbefugt legitimiert. Sie betraf inhaltlich ausschließlich eine etwaige Leihe und keinen Verkauf der Dokumente.

38

cc) Sollte das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen in tatrichterlicher Würdigung eine Nachforschungspflicht der Beklagten annehmen, so hätte die Beklagte diese nach den bisherigen Feststellungen nicht erfüllt. Wenn der Erwerber verpflichtet ist, Nachforschungen anzustellen, ob der Veräußerer tatsächlich Eigentümer ist, muss er alle sachdienlichen, ihm zumutbaren Nachforschungen anstellen. Er darf sich nicht mit der Versicherung des Veräußerers begnügen, er sei Eigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1972 – VIII ZR 66/71, JZ 1973, 27, 28; Urteil vom 5. Juli 1978 – VIII ZR 180/77, WM 1978, 1208, 1209). Danach reicht die Versicherung des Bruders der Erblasserin in dem Kaufvertrag vom 10. Dezember 2009, dass der Vertragsgegenstand in seinem Eigentum stehe und er frei darüber verfügen könne, für den guten Glauben nach § 932 Abs. 2 BGB nicht aus. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, sich anderweitig – etwa durch Nachfrage bei dem Kläger, an den sie bereits die Leihanfrage gerichtet hatte – nach den Eigentumsverhältnissen zu erkundigen.

39

c) Sollte die Beklagte bei dem Erwerb gutgläubig gewesen sein, wird zu klären sein, ob die Dokumente dem Kläger dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin sie eigenmächtig an sich genommen und dadurch den Erbenbesitz des Klägers (§ 857 BGB) verletzt hat.

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