Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 26.06.2026, AZ V ZR 124/25

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 26.06.2026, AZ V ZR 124/25, ECLI:DE:BGH:2026:260626BVZR124.25.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 24. April 2026, Az: V ZR 124/25, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 5. Juni 2025, Az: 318 S 45/24, Urteil

vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 24. September 2024, Az: 407a C 14/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 24. April 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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1. Erfolglos bleibt die Anhörungsrüge, soweit der Kläger meint, ihm sei im Zusammenhang mit der Streitwertanfrage keine Verzögerung von sieben Tagen zuzurechnen, sondern von maximal zwei Tagen. Der Senat hat die Rechtsausführungen des Klägers zur Streitwertanfrage nicht übergangen. Vielmehr hat er die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe aufgrund des erstmals in der Anfrage genannten Aktenzeichens des Amtsgerichts trotz der seinerzeit von ihm vor dem Amtsgericht geführten weiteren Verfahren der zuvor von ihm neu eingereichten Klage zuordnen können und müssen, ausdrücklich geprüft und als rechtsfehlerfrei angesehen.

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2. Unzutreffend ist die Beanstandung der Anhörungsrüge, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Regelung des § 63 Abs. 1 GKG durch Bezugnahme auf ein hier nicht einschlägiges Urteil (BGH, Urteil vom 20. November 2012 – X ZR 131/11, GRUR 2013, 539) nicht berücksichtigt habe und so „zu einer falschen Entscheidung“ gekommen sei. Die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Abgesehen davon hat der Senat die Vorschrift des § 63 Abs. 1 GKG zugrunde gelegt und entschieden, dass diese Norm es dem Gericht nicht verbietet, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 KostVfg, auf die die Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang verweist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenverfügung ist eine Verwaltungsbestimmung, die sich in erster Linie an die Kostenbeamten richtet. Als bloße Verwaltungsvorschrift bindet sie die Verwaltung, aber nicht die Gerichte (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1079; NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, Anhang I: Verwaltungsvorschriften Rn. 2; Toussaint/Benner, Kostenrecht, 56. Aufl., Vor § 1 KostVfg Rn. 2).

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3. Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat die Kausalität der Verzögerung mit der Erwägung bejaht habe, die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruhe auf Spekulationen, zeigt sie keinen übergangenen Parteivortrag auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch den Senat.

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4. Schließlich ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig, soweit sie geltend macht, das Senatsurteil vom 24. April 2026 verletze außerdem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 8).

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