Beschluss des BVerwG 9. Senat vom 28.05.2026, AZ 9 A 32.26, 9 A 32.26 (11 A 13.24)

BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 28.05.2026, AZ 9 A 32.26, 9 A 32.26 (11 A 13.24), ECLI:DE:BVerwG:2026:280526B9A32.26.0

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. April 2026 und die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2026 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen bedarf es nicht, da dieser aufgrund ihrer abhängigen Stellung im Prozess keine Dispositionsbefugnis über die Beendigung des Rechtsstreits zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 27.90 – NVwZ-RR 1992, 276 <277> und Beschluss vom 27. Mai 2013 – 4 C 4.13 – juris Rn. 2). Auf die von der Beigeladenen nach Ablauf der gesetzten Frist abgegebene Erklärung kommt es daher nicht an.

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2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 C 5.96 – DVBl 1998, 731 Rn. 2).

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Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2017 – 3 C 1.16 – juris Rn. 1 und vom 8. August 2025 – 9 VR 2.25 <9 A 9.25> – juris Rn. 2). Die Beklagte hat die angegriffene Veränderungssperre mit Allgemeinverfügung vom 13. März 2026 unter Berufung auf erst nachträglich eingetretene Umstände aufgehoben und sich weiterhin gegen die Rügen der Klägerin verwahrt. Ob die Klage gegen die angegriffene Veränderungssperre Erfolg gehabt hätte, lässt sich danach nur nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Erlass der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG, klären. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Einzelnen die Erfolgsaussichten zu prüfen und darzulegen, zu welcher Entscheidung das Gericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 – 8 C 10.94 – juris Rn. 2 und vom 23. Januar 2018 – 4 C 8.17 – juris Rn. 2). In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, beide Teile gleichmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1974 – 1 WB 30.72 – BVerwGE 46, 215 <218>). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog) unter entsprechender Berücksichtigung von Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs.

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