Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 28.05.2026, AZ 8 B 35.25, 8 B 35.25 (8 C 8.26)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 28.05.2026, AZ 8 B 35.25, 8 B 35.25 (8 C 8.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:280526B8B35.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. August 2025, Az: 6 A 10460/25.OVG, Urteil
vorgehend VG Trier, 16. Januar 2025, Az: 2 K 3879/24.TR, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf jeweils 588,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren werden voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfragen zu klären sein, ob notwendige Bedingung für ein vorwiegendes Betreiben von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist, dass das die IHK-Mitgliedschaft auslösende Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 IHKG funktional von der Land- oder Forstwirtschaft abhängig ist und ob der beitragspflichtige Gewerbeertrag eines Landwirts aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude auch dann nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu bemessen ist, wenn die Photovoltaikanlage nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HGB ist.

2

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.

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