Erfolgreiche Revision der Nebenklägerin im Berliner Fall der Vergewaltigung einer bewusstlosen Frau (Pressemeldung des BGH)

Erfolgreiche Revision der Nebenklägerin im Berliner Fall der Vergewaltigung einer bewusstlosen Frau

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum17.06.2026

Nr. 115/2026

Urteil vom 17. Juni 2026 – 5 StR 30/26

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision der Nebenklägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2025 entschieden. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin hat mit ihrer Revision eine weitergehende Verurteilung wegen besonders schwerer in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 7 und 8 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) erstrebt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts begegneten sich die erheblich alkoholisierte Geschädigte und der drogenerfahrene Angeklagte in der Nacht des 22. April 2022 zufällig an einer Bushaltestelle und gingen in seine Wohnung. Dort animierte er die im Umgang mit harten Drogen unerfahrene Nebenklägerin dazu, gemeinsam verschiedene Drogen (unter anderem Cannabis, Kokain und Heroin) zu konsumieren. Die Geschädigte verlor in der Folge, bedingt durch den Alkohol- und Drogenkonsum, phasenweise das Bewusstsein. Dies nutzte der Angeklagte aus, um ohne ihre Zustimmung sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, die seiner sexuellen Erregung und ihrer Erniedrigung dienten. Als der Angeklagte gegen 13.00 Uhr feststellte, dass die Nebenklägerin nicht mehr atmete, alarmierte er die Notärztin. Diese stellte einen Herzstillstand fest, konnte die Geschädigte nach zwölf Minuten wiederbeleben und versetzte sie ins künstliche Koma. Sie erlitt infolge schwerer Intoxikationserscheinungen ein multiples Organversagen und war erst nach mehreren Tagen außer Lebensgefahr.

Die Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Eine andere Strafkammer des Landgerichts wird insbesondere zur Prüfung einer Strafbarkeit wegen schwerer und besonders schwerer Vergewaltigung zu beurteilen haben, ob der Angeklagte bereits zu Beginn des Geschehens den Entschluss zu späteren sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gefasst hatte und hierzu den von ihm infolge des Alkohol- und Drogenkonsums erwarteten Zustand der Nebenklägerin ausnutzen wollte.

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.

Der Leipziger 5. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (5 StR 179/26) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. November 2025 (510 KLs 10/25 288 Js 883/25) als unbegründet verworfen. In jenem Verfahren hat das Landgericht gegen den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet. Die in diesen Fällen geschädigten Frauen befanden sich in einem tiefen Schlaf oder waren bewusstlos.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin I – Urteil vom 11. Juli 2025 – 512 KLs 3/23 288 Js 1293/22

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2. …

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. …

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Karlsruhe, den 23. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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