Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 02.06.2026, AZ 5 StR 115/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 5 StR 115/26, ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR115.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 12. September 2025, Az: 532 Ks 3/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 iVm § 338 Nr. 8 StPO) und als Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) erhobene Beanstandung der unterbliebenen Beiziehung der originären SkyECC-Daten („Rohdaten“) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Zeitungsartikel, in denen laut der Revisionsbegründung Inhalte aus der Ermittlungsakte wiedergegeben seien und die das Landgericht nach Auffassung der Revision zu der Beiziehung der Daten hätten drängen sollen, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht in deutscher Sprache vorgetragen werden (vgl. § 184 Satz 1 GVG).

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein