BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 02.06.2026, AZ VIII ZR 305/25, ECLI:DE:BGH:2026:020626BVIIIZR305.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 8. Oktober 2025, Az: 5 S 148/24
vorgehend AG Stuttgart, 29. Juli 2024, Az: 1 C 3074/23
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart – 5. Zivilkammer – vom 8. Oktober 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.833,39 € festgesetzt.
Gründe
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1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
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Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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a) Die Bestellung eines Notanwalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des – auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten – Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 23. Januar 2019 – VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 234/21, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 – VI ZB 85/21, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 – VIII ZR 192/21, aaO Rn. 3; vom 20. Februar 2024 – IV ZR 349/22, juris Rn. 8; vom 26. März 2024 – VIII ZB 73/23, juris Rn. 3).
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b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nicht erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, der jedoch das Mandat vor deren Begründung niedergelegt hat. Der zunächst mandatierte Prozessbevollmächtigte hat der Nichtzulassungsbeschwerde eine Erfolgsaussicht nicht beigemessen und dies der Klägerin unter anderem in der von ihr vorgelegten E-Mail vom 17. April 2026 mitgeteilt, während die Klägerin an ihrer entgegenstehenden Auffassung festhält.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 18. Mai 2026 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 – VIII ZR 192/21, juris Rn. 7; vom 19. September 2023 – VIII ZR 114/23, juris Rn. 4).
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Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 – VIII ZR 192/21, aaO Rn. 9 mwN; vom 19. September 2023 – VIII ZR 114/23, aaO Rn. 5). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche – selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde – keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür sind – wie vorstehend ausgeführt – jedoch nicht gegeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 – VIII ZR 192/21, aaO mwN; vom 19. September 2023 – VIII ZR 114/23, aaO; vom 16. April 2024 – VIII ZR 55/24, juris Rn. 5 f.; vom 13. August 2024 – VIII ZR 50/24, juris Rn. 6).
- Dr. Bünger
- Dr. Schmidt
- Wiegand
- Dr. Matussek
- Dr. Böhm
