BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 5 StR 246/26, ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR246.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 19. Januar 2026, Az: 513 KLs 24/25 jug
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte L. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nachdem die Anschlusserklärung der Nebenklägerin zunächst nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 6. Mai 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Die Nebenklägerin gehört als Verletzte zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis, der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 StPO). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich die Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 193/25).
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- von Häfen
- Werner
