Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist… (Beschluss des BGH 6. Zivilsenat)

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 02.06.2026, AZ VI ZB 14/25, ECLI:DE:BGH:2026:020626BVIZB14.25.0

Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO

Leitsatz

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 30. Juni 2025, Az: I-22 U 131/24
vorgehend LG Siegen, 20. November 2024, Az: 5 O 257/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2025 wird, soweit ihre Berufung hinsichtlich des Schadensfalles H. als unzulässig verworfen wurde, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens ihres Versicherungsnehmers H. aus dem Jahr 2018 geltend, für den sie einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Die Klage ist im Dezember 2022 erhoben worden. Im Januar 2023 hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis ein in einem Parallelverfahren in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten vorliege. Nach Vorlage des Gutachtens hat das Landgericht das Verfahren im Mai 2024 fortgesetzt. Die Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben.

2

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Forderung aus dem Schadensfall H. aus dem Jahr 2018 sei nach der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren bereits zum 31. Dezember 2021 verjährt. Der Eingang der Klage im Dezember 2022 habe daher keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen können. Ein Verjährungsverzicht sei von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht abgegeben worden; eine entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten gegenüber einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe habe keine Wirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet.

3

Dies könne jedoch dahinstehen, da auch bei Eingreifen eines Verjährungsverzichts befristet bis zum 31. Dezember 2022 mittlerweile Verjährung eingetreten wäre. Denn das Verfahren sei mit der Ruhenderklärung im Januar 2023 infolge Nichtbetreibens zum Stillstand gekommen. Die mit Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung habe folglich sechs Monate später im Juli 2023 geendet, § 204 Abs. 2 BGB. Ein zur Nichtanwendung des § 204 Abs. 2 BGB führender Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liege nicht vor.

4

Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht – nach vorherigem Hinweis – durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe sich mit der Berufung allein gegen die Annahme der Verjährung infolge der zwischenzeitlichen Ruhendstellung des erstinstanzlichen Verfahrens gewandt, aber keinen Berufungsangriff gegen die eigenständig tragende Begründung des Landgerichts geführt, dass der Ersatzanspruch der Klägerin schon vor Eingang der Klage verjährt gewesen sei.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin bezüglich weiterer Schadensfälle als unbegründet zurückgewiesen hat, ist dies Gegenstand des gesonderten Verfahrens VI ZR 251/25.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

7

1. Einer Berufung der Klägerin auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN) steht jedenfalls der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

8

a) Die Klägerin wendet sich nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreifen muss, wenn dieses die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VI ZR 87/21, VersR 2023, 270 Rn. 6 mwN). Sie nimmt auch nicht in Abrede, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht gegen die Erwägung des Landgerichts gewandt hat, ihre Forderung sei bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen. Die Klägerin meint jedoch, das Berufungsgericht habe die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zu Unrecht als tragend angesehen, da das Landgericht diese Frage letztlich habe dahinstehen lassen. Die Ausführungen des Landgerichts seien zumindest auslegungsfähig, weshalb das Berufungsgericht im Zweifel zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz insoweit keine die Klageabweisung eigenständig tragende Begründung habe annehmen dürfen.

9

b) Dieser Einwand ist der Klägerin nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren und hinsichtlich des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 11 ff.; vom 12. Mai 2026 – VI ZB 13/25 Rn. 10; jeweils mwN), verwehrt. Denn die Klägerin hat es versäumt, zu den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in dessen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Stellung zu nehmen, und sich stattdessen wie schon in ihrer Berufungsbegründung auf Ausführungen zu der – nach erklärter Auffassung des Berufungsgerichts – zweiten die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägung des Landgerichts beschränkt. Damit hat sie die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt.

10

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die angegriffene Entscheidung in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde. Das von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführte Urteil des VIa. Zivilsenats vom 4. Februar 2025 (VIa ZR 1201/22, juris Rn. 5) geht vielmehr von den gleichen abstrakten Grundsätzen wie das Berufungsgericht aus, indem es einen Berufungsangriff gegen jede die Entscheidung des Erstgerichts selbständig tragende rechtliche Erwägung fordert. Die weiteren Ausführungen des VIa. Zivilsenats betreffen dagegen den hier nicht einschlägigen Fall, in dem bei einem einheitlichen Streitgegenstand schon der allein vorgebrachte Berufungsangriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12 mwN).

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