Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 18.05.2026, AZ 2 StR 614/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 18.05.2026, AZ 2 StR 614/25, ECLI:DE:BGH:2026:180526B2STR614.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 24. Juni 2025, Az: 322 KLs 5/25

Tenor

Der Antrag, die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

2

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte ohne nähere Begründung beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Der Pflichtverteidiger ist dem Antrag beigetreten.

II.

3

Der Antrag ist unbegründet, da Gründe für eine Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorliegen.

4

1. Es liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor, so dass kein Anlass besteht, die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.

5

2. Die beantragte Entscheidung findet ihre Rechtfertigung auch nicht in § 143a Abs. 2 StPO. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

Menges

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