Urteil des Landgerichts Zwickau gegen einen Vater wegen Mordversuchs an seinen drei Kindern rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum15.05.2026
Nr. 083/2026
Beschluss vom 6. Mai 2026 – 5 StR 61/26
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. Mai 2026 die Revision des Angeklagten verworfen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte im November 2024 sich selbst und seine vier, sechs und neun Jahre alten Kinder töten, um seine Ehefrau zu bestrafen, die sich von ihm getrennt hatte. Er forderte die Kinder auf, sich mit ihm gemeinsam in sein Auto zu setzen, in das er durch einen mit dem Auspuff verbundenen Staubsaugerschlauch Abgase einleitete. Die arg- und wehrlosen Kinder ließ er zur Ablenkung auf Tablets Videos schauen und spielen. Er stellte sich vor, dass alle eine Abgasvergiftung erleiden und daran sterben würden. Aufmerksame Nachbarn bemerkten den Vorfall nach etwa einer halben Stunde und griffen in das Geschehen ein, so dass die Tat nicht vollendet werden konnte. Die Kinder erlitten keine körperlichen Schäden. Aufgrund der zur Tatzeit bestehenden starken Alkoholisierung des Angeklagten und einer bei ihm von dem gerichtlichen Sachverständigen diagnostizierten Anpassungsstörung war seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Zwickau – Urteil vom 2. Oktober 2025 – 1 Ks 350 Js 25298/24
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 22 StGB Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
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Karlsruhe, den 15. Mai 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
