Urteil des Landgerichts Neuruppin wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Urteil des Landgerichts Neuruppin wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum30.03.2026

Nr. 059/2026

Beschluss vom 19. März 2026 – 6 StR 4/26

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. September 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte mit einem Messer auf dem Gehweg vor dem Haus der Familie auf seine Ehefrau ein, weil er sich von ihr provoziert und nicht genug wahrgenommen fühlte. Dabei versetzte er ihr mehrere, teils tiefe Stiche in den Brustkorb, um sie zu töten. Als er davon ausging, alles Erforderliche für den Todeseintritt getan zu haben, ließ er von ihr ab. Die Geschädigte wurde gerettet, weil eine gemeinsame Tochter und hinzueilende Nachbarn sie so lange versorgten, bis sie notfallmedizinisch behandelt werden konnte.

Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 30. September 2025 – 13 Ks 10/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 212 StGB Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird … mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 22 StGB

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

… oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren … bestraft.

Karlsruhe, den 30. März 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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