Jahrespressegespräch des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Das heutige Jahrespressegespräch fand als Hybrid-Konferenz statt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner stellte den Jahresbericht 2025 vor.

Im vergangenen Jahr gingen 1.064 Sachen ein. Davon waren 25,19 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren (268 Sachen). 66,07 % der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (703 Sachen). Erledigt wurden 1.185 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren waren 32,88 % erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 2,8 %. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 405 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren im Jahr 2025 verkürzte sich. Sie betrug fünf Monate und sechs Tage gegenüber acht Monaten und 26 Tagen im Jahr 2024.

Die Einzelheiten des Jahresberichts können auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de eingesehen werden.

Frau Gallner hob wie in den Vorjahren hervor, wie wichtig die Zusammenarbeit der Gerichte im europäischen Gerichtsverbund ist.

Sie nannte beispielhaft die Folgeurteile zu den Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Lufthansa CityLine und KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (EuGH 19. Oktober 2023 – C-660/20 -; 29. Juli 2024 – C-184/22 und C-185/22 -).

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bereits am 5. Dezember 2024 eine erste Rezeptionsentscheidung getroffen und Verstöße einer Tarifnorm gegen die Verbote der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten des § 4 Abs. 1 TzBfG und der mittelbaren Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 AGG angenommen (BAG 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 -).

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 26. November 2025 angeschlossen (BAG 26. November 2025 – 5 AZR 118/23 -). Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter in § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur tarifvertraglichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten. Den Tarifvertragsparteien ist vor der gerichtlichen Entscheidung nicht die Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung zu ermöglichen.

Im ebenfalls unionsrechtlich überformten Bereich des Befristungsrechts hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts schon am 13. November 2025 eine dieser Rechtsprechungslinie entsprechende Entscheidung getroffen (BAG 13. November 2025 – 6 AZR 131/25 -). Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist sie deshalb aufgrund von § 134 BGB (teil-)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten. Den Tarifvertragsparteien ist es vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu ermöglichen, ihre diskriminierende Regelung zu korrigieren.

Die Präsidentin machte darauf aufmerksam, dass sich die unionsrechtliche Durchdringung von Teilen des nationalen Arbeitsrechts in der langjährigen Veranstaltungsreihe Europarechtliches Symposion abbildet. Das Zwölfte Europarechtliche Symposion wird am 11. und 12. Juni 2026 im Bundesarbeitsgericht stattfinden (Pressemitteilung Nr. 4/26).

Erfurt, 24. März 2026

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