Urteil des Landgerichts Hannover wegen bewaffneten Überfalls auf ein Juweliergeschäft am Steintor in Hannover rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum19.03.2026
Nr. 051/2026
Beschluss vom 5. März 2026 – 6 StR 368/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover verworfen, mit dem er wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit einem Cousin überein, einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft in Hannover zu begehen und die Beute untereinander aufzuteilen. Der Angeklagte überredete den nicht revidierenden Mitangeklagten und einen weiteren Mittäter, den Überfall auszuführen. Er stellte ihnen dafür eine Sporttasche sowie einen Revolver zur Verfügung, der als Drohmittel eingesetzt werden sollte. Am 11. Juli 2023 begingen die Mittäter die Tat; dabei schossen sie mit dem Revolver auf einen Mitarbeiter des Juweliergeschäfts, der durch einen Bauchschuss lebensgefährlich verletzt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des besonders schweren Raubes angesehen; die Verletzung des Mitarbeiters infolge der Schussabgabe hat es ihm nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, weil der Revolver nach den zuvor getroffenen Absprachen nur als Drohmittel eingesetzt werden sollte.
Die auf die Revision des Angeklagten vorgenommene revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 25. März 2025 – 102 KLs 1962 Js 145014/23 (7/24)
Vorschriften aus dem StGB:
§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 250 Schwerer Raub
(1) […]
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
[…]
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Karlsruhe, den 19. März 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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