1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt… (Urteil des BGH 9. Zivilsenat)

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 12.03.2026, AZ IX ZR 18/25, ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR18.25.0

§ 129 Abs 1 InsO, § 130 InsO, § 131 InsO, § 133 InsO, § 143 Abs 1 InsO

Leitsatz

1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).

2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Januar 2025, Az: 4 U 137/23, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 28. Juli 2023, Az: 2-07 O 246/22

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2025 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2023 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage in Höhe des 40.000 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 12. Mai 2021 am 17. Mai 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des C.          B.       (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt das beklagte Bundesland auf Rückgewähr einer vom Schuldner an die Landeskasse und mehrere gemeinnützige Einrichtungen gezahlten Geldauflage in Anspruch.

2

Im März 2014 ordnete ein Amtsgericht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Marktmanipulation den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners an. Der Verteidiger des Schuldners erklärte mit Schreiben vom 18. August 2014, dass der Schuldner kein (freies) Vermögen habe und überschuldet sei. Am 28. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Schuldner. Der Arrest wurde am 12. März 2019 aufgehoben. Am 28. März 2019 erklärte der Verteidiger des Schuldners in einem Schreiben an die Strafkammer des Landgerichts, dass der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Bereich der Systemgastronomie derzeit keine Entnahmen tätigen könne, über keine weitere Einnahmequelle verfüge, erhebliche Schulden habe und finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalte. Die Strafkammer verurteilte den Schuldner am 27. Mai 2019 wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in 152 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 60 €. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner bekomme monatlich 270 € ausbezahlt und verdiene durch eine Nebentätigkeit weitere 500 €. Über nennenswertes sonstiges Vermögen verfüge er nicht, ausgenommen einige Gegenstände wie ein Pkw und Uhren, die allerdings arrestiert seien. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die sodann mit der Sache befasste Strafkammer stellte das Strafverfahren mit Beschluss vom 4. März 2021 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100.000 € ein. Davon sollten 40.000 € an die Landeskasse des Beklagten und jeweils 20.000 € an drei gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Denkmalschutz, Menschenrechte und Jugendarbeit geleistet werden.

3

Zur Erfüllung der Geldauflage nahm der Schuldner bei vier Gesellschaften, deren Anteile jeweils von seinen Eltern gehalten wurden, Darlehen in Höhe von insgesamt 100.000 € auf. Die Darlehensbeträge wurden am 11. März 2021 auf das in den Darlehensverträgen angegebene Konto des Bruders des Schuldners überwiesen. Auf dieses Konto hatte der Schuldner Zugriff und war verfügungsbefugt. Er zahlte von diesem Konto noch am gleichen Tag jeweils 20.000 € an die im Einstellungsbeschluss genannten drei gemeinnützigen Einrichtungen, darunter den Streithelfer des Beklagten, und am 15. März 2021 40.000 € an die Landeskasse des Beklagten.

4

Der Kläger focht außergerichtlich die Zahlungen des Schuldners gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern an, woraufhin eine der gemeinnützigen Einrichtungen die erhaltenen 20.000 € an die Insolvenzmasse zurückgewährte. Den gesamten Restbetrag von 80.000 € begehrt der Kläger im Prozessweg vom Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Bezug auf die an die gemeinnützigen Einrichtungen erfolgten Zahlungen zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2025, 223 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei in Bezug auf sämtliche Zahlungen des Schuldners richtiger Anfechtungsgegner, weil das Land mit seiner Strafjustiz „Anspruchsinhaber“ und die jeweilige gemeinnützige Einrichtung nur reflexhaft begünstigt sei. Der Beklagte sei hinsichtlich der von seiner Strafjustiz beschlossenen Geldauflagen auch als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, weil er wie der Gläubiger einer unvollkommenen Verbindlichkeit keinen klagbaren Anspruch auf Erfüllung dieser Auflagen gehabt habe. Der Schuldner sei im Zeitpunkt der angefochtenen, gläubigerbenachteiligenden Zahlungen vom 11. März 2021 und vom 15. März 2021 zahlungsunfähig gewesen. Denn er habe mit den anwaltlichen Schreiben vom 18. August 2014 und vom 23. März 2019 erklärt, über kein Vermögen und kein Einkommen zu verfügen und finanzielle Unterstützung von seinen Eltern zu erhalten. Den Vortrag des Klägers, dass am 11. März 2021 Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von 540.269,28 € fällig gewesen seien, habe der Beklagte nicht ausdrücklich bestritten. Das pauschale Bestreiten des tatsächlich verfügbaren Aktivvermögens und Einkommens durch den Beklagten sei prozessrechtlich unbeachtlich.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

8

1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die von allen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO bejaht. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 12; vom 24. Juli 2025 – IX ZR 134/23, NZI 2025, 836 Rn. 27). Die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung des Kredits liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt oder nicht dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind. Denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die Befriedigung der anderen nicht eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 166/08, NZI 2011, 400 Rn. 11). Auf die Zweckvereinbarung kommt es anfechtungsrechtlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 – IX ZR 115/99, NZI 2002, 255, 256; vom 17. März 2011 aaO Rn. 17).

9

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.

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a) Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Aber auch im Fall der Leistung auf eine nach objektiver Rechtslage unabhängig von einer Einwendung oder Einrede von vornherein nicht bestehende Forderung ist der Zuwendungsempfänger, weil er die Deckung „nicht“ zu beanspruchen hat, nach allgemeiner Meinung als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 InsO zu erachten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Freudenberg, 5. Aufl., § 131 Rn. 7 f; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 131 Rn. 23, 24; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 131 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 10. Aufl., § 131 Rn. 5; Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 35, § 131 Rn. 8; FK-InsO/Jungklaus/Keller, 10. Aufl., § 130 Rn. 12, § 131 Rn. 12; Klinck, ZRI 2025, 221, 224). Denn eine Anfechtung nach § 131 InsO setzt nicht voraus, dass der Empfänger eine der empfangenen Leistung entsprechende Forderung erfolgreich hätte zur Tabelle feststellen lassen können.

11

aa) Die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO beruht auf dem Grundsatz, dass vom Zeitpunkt der materiellen Insolvenz die Masse zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten ist (vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 403, 410). §§ 130 bis 132 InsO bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die materiellen Wirkungen der Insolvenz schon vor der formellen Eröffnung des Verfahrens eintreten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 148).

12

Bereits die Kommission für Insolvenzrecht hat angenommen, dass sich die Anfechtung nach § 131 InsO deshalb nicht nur gegen Insolvenzgläubiger, sondern auch gegen diejenigen richtet, die durch eine Deckungshandlung in der Krise etwas erhalten, was sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Masse nicht mehr erhalten könnten. Das Grundprinzip der Deckungsanfechtung, vom Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an die Masse zur gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten, erfordere eine Einbeziehung in die Deckungsanfechtung (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 410). Dem entspricht es, dass eine Anfechtung nach § 131 InsO auch gegenüber den Empfängern solcher Leistungen in Betracht kommt, die eine Deckung „nicht“ zu beanspruchen haben, etwa wenn unvollkommene (§ 762 f BGB), verjährte (§§ 194 ff BGB), durch Irrtum, Täuschung oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechtbar begründete sowie solche Verbindlichkeiten beglichen werden, bei denen ein Formmangel durch die Leistungsbewirkung (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) geheilt wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12 mwN). Anfechtbar sind weiter Leistungen ohne Rechtsgrund. Es ist nicht gerechtfertigt, einen Gläubiger, der eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, im Vergleich zu einem Gläubiger, der für einen rechtlich begründeten Anspruch lediglich eine inkongruente Deckung erhält, von der Deckungsanfechtung freizustellen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO mwN; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 130 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Freudenberg, 5. Aufl., § 131 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 8; Klinck, ZRI 2025, 221, 224).

13

bb) Das Merkmal des Insolvenzgläubigers dient bei § 131 InsO der Abgrenzung, insbesondere gegenüber Massegläubigern und Aussonderungsberechtigten (vgl. Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2013, § 130 Rn. 44; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 8). Es ist für die Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO nicht erforderlich, dass die befriedigte Forderung einen bestimmten Rang als Insolvenzforderung aufweist. Eine Deckungsanfechtung ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn der Forderungsgläubiger eine andere Stellung – nämlich die eines bevorzugten Gläubigers – innehatte als die eines (möglichen) Insolvenzgläubigers (BGH, Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 127/24, WM 2025, 2190 Rn. 83 mwN). Wäre der Empfänger im Falle der Wirksamkeit der geltend gemachten Forderung als Insolvenzgläubiger zu behandeln, bleibt es bei dieser Bewertung, wenn die beanspruchte Forderung eines Rechtsgrunds entbehrt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, aaO, § 130 Rn. 49; MünchKomm-InsO/Freudenberg, 5. Aufl., § 131 Rn. 7). Damit erfasst die Inkongruenzanfechtung sämtliche Leistungen, die – wäre eine entsprechende Forderung als Insolvenzforderung angemeldet worden – ihrer Art nach hätten zur Tabelle festgestellt werden können, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger einer Feststellung zur Tabelle berechtigterweise hätte widersprechen können (vgl. Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 20).

14

Damit stimmt überein, dass unvollkommene Verbindlichkeiten, weil nicht einklagbar, nicht als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO geltend gemacht werden können (MünchKomm-InsO/Behme, 5. Aufl., § 38 Rn. 56; HK­InsO/Ries, 11. Aufl., § 38 Rn. 24; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 16. Aufl., § 38 Rn. 17; Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 38 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 10. Aufl., § 38 Rn. 20; Jaeger/Eichel, InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 11, 14). Gleichwohl ist auf die Befriedigung nicht klagbarer Ansprüche § 131 InsO entsprechend anwendbar (allg. Meinung, etwa MünchKomm-InsO/Freudenberg, 5. Aufl., § 131 Rn. 16; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 49; HK­InsO/Thole, 11. Aufl., § 131 Rn. 7; Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, InsO, 16. Aufl., § 131 Rn. 5).

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b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung des aufgrund einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gezahlten Geldbetrags als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO im Streitfall erfüllt.

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aa) Der Beklagte hat eine Befriedigung erhalten, die er nicht zu beanspruchen hatte. Eine Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, verschafft weder der gemeinnützigen Einrichtung noch der Staatskasse einen durchsetzbaren Vermögensanspruch. Dem Schuldner steht es trotz seiner Zustimmung zu der vorläufigen Verfahrenseinstellung frei, ob er die auferlegten Zahlungen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1978 – AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174, 177). Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines Vermögens wird dadurch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 9 am Ende). Es besteht kein Rechtsanspruch der Landeskasse oder der gemeinnützigen Einrichtung auf Erfüllung der Auflage (vgl. Gercke in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 153a Rn. 24; Löwe-Rosenberg/Mavany, StPO, 28. Aufl., § 153a Rn. 64; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 153a Rn. 11 f, 18a; Eggers/Reuker, wistra 2011, 413, 415). Der Angeschuldigte erreicht durch die somit freiwillige Erfüllung der Auflage gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung seines Strafanspruchs. Hierbei handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlich vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008, aaO Rn. 13).

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bb) Es handelt sich bei der Zahlung um eine Rechtshandlung, die im Sinne des § 131 InsO einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt. Die Rechtsstellung des Empfängers eines vom Schuldner aufgrund einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gezahlten Geldbetrags gleicht der eines Gläubigers ohne (klagbaren) Anspruch.

18

Der durch die Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO begünstigte Empfänger kann wegen des vom Schuldner zu zahlenden Geldbetrags keine Insolvenzforderung durchsetzen. Es steht ihm kein klagbarer Anspruch zu. Bezahlt der Schuldner den Geldbetrag, ist der Empfänger – ähnlich den unvollkommenen Verbindlichkeiten – berechtigt, den Geldbetrag zu behalten. Gläubiger eines unvollkommenen Anspruchs haben kein Forderungsrecht, jedoch stellt die unvollkommene Verbindlichkeit einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar (MünchKomm-InsO/Behme, 5. Aufl., § 38 Rn. 56; Jaeger/Eichel, InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 14). Insoweit begründet die Bestimmung einer Geldauflage eine vergleichbare Rechtsposition. Wenn jemand, dem weder ein klagbarer Anspruch noch überhaupt ein Rechtsgrund für eine Leistung zustand, der Anfechtung nach § 131 InsO unterliegt, dann gilt dies in gleicher Weise für eine Leistung, für die kein klagbarer Anspruch besteht, die der Empfänger jedoch behalten darf.

19

Der Empfänger kann gegenüber den Insolvenzgläubigern keine bevorrechtigte Stellung aufgrund der Geldauflage geltend machen. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO zeigt, dass die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht durch staatliche Strafansprüche beeinträchtigt werden sollen, die alleine der Schuldner, nicht aber die Gläubiger durch eine Straftat verschuldet hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – IX ZR 138/09, ZIP 2010, 1250 Rn. 10, 12 zu Verfall und Einziehung des Wertersatzes). Die Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, stellt sich in vergleichbarer Art und Weise als strafrechtliche Folge einer Straftat des Schuldners dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 21). Insolvenzrechtlich besteht kein Grund, den Empfänger einer solchen Zahlung anders als die Empfänger anderer strafrechtlich begründeter Leistungen des Schuldners (vgl. zur Anfechtung einer Geldstrafe BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 6) von der Deckungsanfechtung auszunehmen.

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cc) Das Urteil des Senats vom 5. Februar 2004 (IX ZR 473/00, NZI 2004, 374 f zu § 30 Nr. 2 KO) steht dem nicht entgegen. Danach kann die Erfüllung einer fremden Schuld durch den Insolvenzschuldner gegenüber dem Empfänger nicht im Rahmen der Deckungsanfechtung angefochten werden, weil es sich nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt. Dies beruht jedoch auf dem Vorrang der Leistungsbeziehungen.

21

3. Die im Rahmen der Anfechtbarkeit nach § 131 InsO erfolgte Feststellung der objektiven Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungen vom 11. März 2021 und vom 15. März 2021 ist von Rechts- und Verfahrensirrtum beeinflusst, wie die Revision mit Recht rügt.

22

a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Schuldner habe in den beiden Schreiben seines Verteidigers erklärt, über kein Vermögen zu verfügen, aus seiner Tätigkeit im Bereich der Systemgastronomie keine Entnahmen tätigen zu können, über keine weitere Einnahmequelle zu verfügen und finanzielle Unterstützung von seinen Eltern zu erhalten. Den Vortrag des Klägers, dass am 11. März 2021 Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von insgesamt 540.269,28 € fällig gewesen seien, die bis zur Insolvenzeröffnung offengeblieben seien, habe der Beklagte nicht ausdrücklich bestritten. Er habe lediglich bemängelt, dass der Kläger seiner Einschätzung nach zum Aktivvermögen des Schuldners und dessen Einkommen hätte vortragen müssen. Diese beiden Positionen seien vom Kläger unter Vorlage von Urkunden allerdings substantiiert dargelegt worden. Aufgrund des substantiierten Vortrags des Klägers sei das lediglich pauschale Bestreiten des Beklagten prozessrechtlich unbeachtlich. Dass der Schuldner von seinen Eltern oder deren Gesellschaften unterstützt worden sei, stehe der Annahme der Zahlungsunfähigkeit im Übrigen nicht entgegen; denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Schuldner im Zeitpunkt der hier interessierenden Überweisungen in ausreichender Höhe durchsetzbare Ansprüche gegen seine Eltern oder deren Gesellschaften zugestanden hätten.

23

b) Mit diesen Erwägungen kann eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht bejaht werden.

24

aa) Das Berufungsgericht legt nicht näher dar, welche rechtlichen Voraussetzungen seiner Feststellung zugrunde liegen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig war. Es hat insbesondere keine geordnete Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners vorgenommen. Ob es die Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) bejaht hat, lässt sich seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen; das Berufungsgericht erwähnt weder die Zahlungseinstellung noch deren Voraussetzungen.

25

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 15). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 48/21, NZI 2022, 733 Rn. 27 mwN). Dabei stellt es ein deutliches Indiz für die Zahlungseinstellung dar, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 28. April 2022, aaO Rn. 41 mwN; vom 9. Januar 2025 – IX ZR 41/23, NZI 2025, 185 Rn. 18). Dafür kommt es nicht allein auf die bloße Höhe der Verbindlichkeiten an. Sie kann ausschlaggebend sein, muss es aber nicht. Von Bedeutung sind etwa auch die bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung eingetretene Zeitdauer des Rückstands, die Art der Verbindlichkeiten und die Bedeutung der vom Forderungsgläubiger geschuldeten Gegenleistung für den Geschäftsbetrieb des Schuldners. Für eine Zahlungseinstellung spricht es insbesondere, wenn nicht nur ein einzelner Gläubiger nicht mehr befriedigt worden ist, sondern eine Mehrzahl (BGH, Urteil vom 9. Januar 2025, aaO Rn. 27).

26

bb) Nach diesen Maßstäben kann eine Zahlungseinstellung nicht bejaht werden. Die Anwaltsschreiben des Verteidigers berechtigen nicht zur Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners. Darüber hinaus hat der Beklagte die Behauptungen des Klägers zum Bestand und zur Höhe fälliger Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen ausreichend bestritten.

27

(1) Die vom Berufungsgericht zu den Verteidigerschreiben vom 18. August 2014 und vom 28. März 2019 getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen an eine Zahlungseinstellung nicht. Aus ihnen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die tatsächliche Nichterfüllung fälliger Verbindlichkeiten in einem die Zahlungseinstellung rechtfertigenden Ausmaß. Die Schreiben stellen – wie die Revision zutreffend rügt – im Gegenteil darauf ab, dass der Schuldner, wenn auch mit Unterstützung seiner Eltern, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Insoweit fehlt es schon an einer ausdrücklichen, eigenen Erklärung des Schuldners, fällige und nicht nur unbeträchtliche Verbindlichkeiten binnen drei Wochen nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – IX ZR 41/23, NZI 2025, 185 Rn. 16).

28

(2) Zu Recht rügt die Revision weiter, dass die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe fortlaufend Geld von seinen Eltern erhalten und damit seine fälligen Verbindlichkeiten stets beglichen, erheblich ist. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Unterstützung des Schuldners durch seine Eltern und deren Gesellschaften stehe der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, weil dem Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen keine durchsetzbaren Ansprüche gegen seine Eltern oder deren Gesellschaften zugestanden hätten. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 90/10, NZI 2013, 592 Rn. 7). Auf welche Weise sich der Schuldner die Zahlungsmittel verschafft, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 19 mwN). Der Schuldner muss über sie tatsächlich verfügen oder sie binnen drei Wochen verfügbar machen können (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – IX ZR 160/24, ZIP 2025, 2133 Rn. 14). Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht.

29

(3) Schließlich hat der Beklagte – wie die Revision zutreffend rügt – ausreichend bestritten, dass am 11. März 2021 Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von insgesamt 540.269,28 € fällig gewesen seien, die bis zur Insolvenzeröffnung offengeblieben seien. Soweit das Berufungsgericht sich darauf stützt, der Beklagte habe eine Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten am 11. März 2021 nicht ausdrücklich bestritten, ist dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unerheblich, wenn die Absicht, dies bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen des Beklagten hervorgeht. So liegt der Streitfall.

30

(a) Der Beklagte hat erklärt, der Schuldner habe laut Erklärung seines Verteidigers seine laufenden Verbindlichkeiten mit Unterstützung seiner Eltern bedient. Zum Umfang der Unterstützung hat sich der Beklagte auf deren Forderungsanmeldungen bezogen. Der Beklagte hat sich die Kenntnis der jeweils zuständigen Strafkammer zurechnen lassen, aber in Abrede gestellt, dass dieser die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners im März 2021 bekannt gewesen sei. Diese Erklärungen sind mit der Darstellung des Klägers zu fälligen, aber nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners im sechsstelligen Bereich nicht zu vereinbaren und daher als Bestreiten der Behauptung des Klägers aufzufassen.

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(b) Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben zu erwidern (BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 – VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. Steht die Partei behaupteten Gegebenheiten dagegen fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung des Bestreitens nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 – V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 81; vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 16), vielmehr genügt dann einfaches Bestreiten (BGH, Urteil vom 11. Juni 1985, aaO).

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(c) Nach diesen Grundsätzen kann eine Substantiierung von dem Beklagten nicht verlangt werden, weil die Entstehung von Verbindlichkeiten des Schuldners als auch dessen finanzielle Unterstützung durch die Eltern und deren Gesellschaften sich seinem Wahrnehmungsbereich entzog. Durch die Vorlage von Urkunden im Prozess werden von der Partei behauptete, bestrittene Tatsachen nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Gegners. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen des § 286 ZPO die vorgelegten Urkunden und etwaige andere Beweismittel zu würdigen.

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4. Eine etwaige Verpflichtung des Beklagten zur Rückgewähr kommt, anders als das Berufungsgericht meint, nur in Bezug auf den an die Landeskasse gezahlten Betrag in Höhe von 40.000 € in Betracht.

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a) Nach einer Auffassung im Schrifttum ist der Staat zur Rückzahlung einer in die Staatskasse geflossenen Leistung verpflichtet. Sei die Leistung einer dritten Organisation zugutegekommen, müsse man nach dem Rechtsgedanken des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO diese in die Pflicht nehmen (Drees Anm NStZ 2009, 522, 523; Madauß, NZWiSt 2021, 105, 109; Karsten Schmidt in Festschrift Samson, 2010, S. 161, 177; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 133 Rn. 30).

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b) Die Gegenauffassung hält die Anfechtung gegenüber dem Staat für begründet, weil die gemeinnützige Organisation nicht „Anspruchsinhaber“ und Insolvenzgläubiger sei, sondern nur reflexhaft Begünstigte. Die insolvenzrechtliche „Leistungsbeziehung“ bestehe unverändert zum Staat, denn es gehe dabei um die Erledigung des staatlichen Strafanspruchs (Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2008, Anm. 1 unter D.).

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c) Die zuerst genannte Auffassung trifft jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der unmittelbaren Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung zu.

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aa) Zur Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstands verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14; vom 7. Dezember 2023 – IX ZR 36/22, NZI 2024, 219 Rn. 13). Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zweck der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, aaO; Borries/Huber/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 143 Rn. 69). Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 15).

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bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Zahlung des Schuldners nur insoweit erlangt, als an die Landeskasse geleistet worden ist. Soweit die Zahlung unmittelbar an die gemeinnützige Einrichtung erfolgt ist, gibt es nichts, was die Landeskasse erlangt haben könnte.

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cc) Das Berufungsgericht hat sinngemäß erwogen, der Angeschuldigte könne kaum oder gar keinen Einfluss darauf nehmen, ob er die Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Landeskasse zahlen müsse. Er müsse daher nicht das gegenüber dem Land, mit dem er aufgrund des von ihm verwirkten Unrechts in einer Rechtsbeziehung stehe, wesentlich höhere Insolvenzrisiko einer gemeinnützigen Einrichtung tragen. Diese Überlegung geht fehl. Erfüllt der Angeschuldigte die Geldauflage durch Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, wirkt sich deren Insolvenzrisiko für ihn schon deswegen nicht aus, weil ihm gegen die Einrichtung in Ermangelung eines Schuldverhältnisses keine Primär- oder Sekundäransprüche zustehen können.

III.

40

Auf die begründete Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers ist insoweit zurückzuweisen, als das Landgericht die Klage in Höhe des 40.000 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Sache mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit zu treffen.

Schoppmeyer                         Röhl                         Selbmann

                         Harms                      Weinland

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