Freispruch mehrerer Polizeibeamten nach tödlichen Schüssen auf einen Jugendlichen in Dortmund rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Freispruch mehrerer Polizeibeamten nach tödlichen Schüssen auf einen Jugendlichen in Dortmund rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum30.06.2026

Nr. 119/2026

Beschluss vom 1. Juni 2026 – 4 StR 638/25

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie zweier Nebenkläger gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 2024 als unbegründet verworfen. Mit dem angefochtenen Urteil hatte das Landgericht die angeklagten Polizeibeamten von den ihnen jeweils vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil des Geschädigten während eines Polizeieinsatzes am 8. August 2022 freigesprochen. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Polizeibeamten eingesetzt worden, weil der psychisch auffällige Geschädigte sich ein Messer an den Bauch hielt und angenommen wurde, dass er sich selbst töten wollte. Nachdem die Ansprache des Geschädigten erfolglos geblieben war, setzte eine der Angeklagten zur Verhinderung eines Suizids Reizgas gegen ihn ein. Der Geschädigte setzte sich hierauf mit dem Messer in der Hand in Richtung weiterer anwesender Polizeibeamter in Bewegung und konnte auch durch den zweifachen Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) nicht aufgehalten werden. Einer der Angeklagten gab daraufhin in der – irrigen – Annahme, der Geschädigte wolle ihn und die anderen Polizeibeamten mit dem Messer körperlich angreifen, mehrere Schüsse aus einer Maschinenpistole ab, durch die der Geschädigte getötet wurde.

Das Landgericht hat alle Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Soweit die Körperverletzungstaten der Verhinderung eines Suizids gedient hätten, seien sie nach dem Landespolizeirecht gerechtfertigt gewesen. Soweit die Einsätze der DEIG sowie die tödlichen Schüsse zur Abwehr eines vermeintlichen Angriffs des Geschädigten erfolgten, seien die Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines jeweils nicht vorwerfbaren Erlaubnistatbestandirrtums straflos.

Die Überprüfung des Urteils auf die von den Nebenklägern erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die von allen Beschwerdeführern geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanz:

LG Dortmund – Urteil vom 12. Dezember 2024 – 39 Ks 6/23

Karlsruhe, den 30. Juni 2026

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