BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 30.06.2026, AZ 1 C 5.26, 1 C 5.26 (1 C 23.24), ECLI:DE:BVerwG:2026:300626B1C5.26.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 4. Oktober 2024, Az: 4 LB 15/23, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 10. Oktober 2019, Az: 10 A 373/19, Gerichtsbescheid
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 und der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 sind wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
1
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 und der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 sind entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
2
Die Voraussetzungen der fiktiven Klagerücknahme im Sinne des § 81 Satz 1 AsylG liegen vor. Die Klägerin ist der – ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2026 zugestellten – gerichtlichen Aufforderung, ihren Aufenthaltsort und ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage hat, länger als einen Monat nicht nachgekommen. Ausweislich einer von der Beklagten unter dem 5. Mai 2026 übersandten Mitteilung der Ausländerbehörde vom 28. April 2026 ist sie nach unbekannt verzogen. Die daraus folgenden Zweifel an dem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin stellten einen hinreichenden Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG dar.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylG. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
