BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 30.06.2026, AZ VIa ZR 261/24, ECLI:DE:BGH:2026:300626BVIAZR261.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle, 2. März 2024, Az: 24 U 314/22
vorgehend LG Hannover, 7. Juli 2022, Az: 13 O 200/21
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
2
Die Kläger erwarben im Jahr 2014 ein neues Wohnmobil mit einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato und einem Dieselmotor Multijet mit einem Hubraum von 2,3 Litern und der Baumusterbezeichnung F1AE3481E (Schadstoffklasse Euro 5). Die Typgenehmigung wurde in Italien erteilt. Ihre inzwischen ausdrücklich nur noch auf die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form von Thermofenster und Timer mit Prüfstandserkennung gestützte Klage verfolgen die Kläger in der Beschwerdeinstanz nur noch insoweit weiter, als sie die Verurteilung der Beklagten zu „großem“ Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises sowie der Kosten zusätzlicher Einbauten abzüglich Nutzungsentschädigung (Berufungsantrag zu 2), der Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden (Berufungsantrag zu 3) und deren Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 4) sowie deren Verurteilung zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 5) begehrt haben. Den noch in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Ersatz des Differenzschadens verfolgen die Kläger mit der Beschwerde ausdrücklich nicht mehr weiter. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit hier von Interesse – darauf gestützt, die für eine Haftung aus § 826 BGB erforderliche sittenwidrige Schadenszufügung sei nicht gegeben. Es könne unterstellt werden, dass in der von den Klägern behaupteten temperatur- und zeitabhängigen Steuerung der Abgasrückführung in ihrem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen lägen. Greifbare Anhaltspunkte, dass diese Steuerung prüfstandsbezogen arbeite, hätten die Kläger jedoch nicht aufgezeigt; insbesondere ließen sich den Ausführungen in einem von den Klägern vorgelegten Software-Gutachten solche Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Funktionsweise nicht plausibel entnehmen. Konkrete Umstände, die unabhängig von einer Prüfstandsbezogenheit die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ausfüllen könnten, seien nicht ersichtlich. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV richteten sich nicht auf „großen“ Schadensersatz.
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Mit der Beschwerde möchten die Kläger die Zulassung der Revision erreichen, um ihre Klage im erwähnten Umfang weiterzuverfolgen.
B.
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Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB verneint hat, begehren die Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Mit ihrem auf das Software-Gutachten gestützten Vorbringen hätten die Kläger greifbare Anhaltspunkte für einen Prüfstandsbezug der von ihnen behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form von Thermofenster und Timer aufgezeigt. Die dem entgegenstehende Beurteilung des Berufungsgerichts überspanne gehörswidrig die Substantiierungsanforderungen.
6
Diese Rügen greifen indessen jedenfalls bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Revision selbst im Falle einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverletzung nicht zuzulassen, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO) erweist (siehe nur BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 10. August 2005 – XII ZR 97/02, FamRZ 2005, 1667, 1668). So liegt es hier. Ein Anspruch der Kläger aus § 826 BGB gegen die Beklagte ist nach dem Sachverhalt, den der Senat als gerichtsbekannt zugrunde legt (§ 291 ZPO), ausgeschlossen.
I.
7
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus:
8
Vor dem Hintergrund einer Besprechung zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und Mitarbeitern der Robert Bosch GmbH (Ergebnisprotokoll vom 14. April 2016) nahm das KBA technische Prüfungen an dem Modell Fiat 500x vor und stellte fest, dass nach einer definierten Zeit größer als 22 Minuten beziehungsweise nach einer definierten Anzahl von Zyklen die Abgasrückführungsrate auf nahezu null zurückgefahren und die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen beziehungsweise nach einem verstrichenen Zeitraum oder einer Fahrstrecke nicht mehr durchgeführt werde. Darin sah das KBA unzulässige Abschalteinrichtungen. Es berichtete dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) darüber mit Schreiben vom 12. Mai 2016.
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Das KBA übersandte seine Testergebnisse an das Ministero delle infrastrutture e dei trasporti (MIT). Dieses nahm eigene Testungen vor, unter anderem an sieben Fahrzeugen der Beklagten, die es bestimmten Untersuchungen unterzog. Es kam mit Abschlussbericht vom 27. Juli 2016 zu dem Ergebnis, sämtliche getesteten Fiat-Motoren blieben beanstandungsfrei, da die teilweise festgestellte Minderung der Abgasnachbehandlung aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Das BMVI wandte sich mit Schreiben jeweils vom 31. August 2016 an das MIT sowie an die Europäische Kommission gegen diese Einschätzung. Es teilte mit, es sei bei Untersuchungen mehrerer von der Beklagten hergestellter Fahrzeuge eine Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten sowie die Einstellung der Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach etwa sechs Regenerationszyklen festgestellt worden. In den Schreiben forderte das BMVI das MIT auf, im eigenen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zu ergreifen, und bat die Kommission, geeignete Konsultationen mit der italienischen Behörde durchzuführen. Mit einem die Emissionswerte des Fiat 500x betreffenden Schreiben vom 29 September 2016 beharrte das MIT auf seinem Standpunkt und zweifelte die technische Korrektheit der von dem KBA durchgeführten Messungen sowie die von diesem daraus gezogenen Schlussfolgerungen an. Nach weiterer Korrespondenz und Durchführung einer erneuten Messreihe an zwei Fiat 500x durch das KBA sah dieses die von ihm bisher vertretene Sicht bestätigt, teilte dies dem MIT durch Schreiben vom 19. Juli 2017 mit und bat um Stellungnahme.
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Zwischenzeitlich hatte die Europäische Kommission vor dem Hintergrund des dargestellten Geschehens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eröffnet und darüber mit Pressemitteilung vom 17. Mai 2017 unterrichtet.
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Im Jahr 2018 erreichten das KBA Hinweise auf Verdachtsmomente hinsichtlich des Modells Fiat Ducato. In einem Prüfbericht des KBA vom 25. September 2018 dokumentierte Untersuchungen eines Fiat Ducato 150 Multijet 2,3l 110 kW EU 6 LNT erbrachten das Ergebnis, es sei „von einer zeitbasierten Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ auszugehen, die sich „eher nicht mit einem Bauteilschutz begründen“ lasse (S. 6 des Prüfberichts).
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In den Jahren 2018 und 2020 wies das KBA das MIT auf die dem KBA seinerzeit vorliegenden Hinweise auf unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Modells Fiat Ducato hin: Die Abgasrückführungsrate beziehungsweise die Regenerationen des NOx-Speicherkatalysators würden nach einer gewissen Motorlaufzeit verringert/deaktiviert („Timer“) und die Abgasrückführungsrate werde zudem umgebungstemperaturabhängig verringert („Thermofenster“). Das KBA übermittelte die Testergebnisse sowie seinen Untersuchungsbericht. Das MIT ergriff auch in der Folgezeit und zumindest bis in das Jahr 2022 hinein keinerlei Maßnahmen, weil es die Ansicht des KBA nicht teilte, was etwa in einem Schreiben vom 2. August 2019 zum Ausdruck kommt. Im Jahr 2021 räumte das MIT zwar ein, dass eine Abschalteinrichtung bei den in Rede stehenden Fahrzeugen verbaut sei, rechtfertigte diese jedoch mit dem Motorschutz (vgl. zum Ganzen das Schreiben des BMVI an die Europäische Kommission vom 16. September 2021, das Schreiben des KBA vom 17. März 2022 sowie das Schreiben des KBA an die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 8. Mai 2020).
II.
13
Der Senat kann den vorstehend wiedergegebenen, in den Vorentscheidungen nicht in sämtlichen Einzelheiten festgestellten Tatsachenstoff als gerichtskundig und damit offenkundig (§ 291 ZPO) berücksichtigen.
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1. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisions- und damit vorliegend auch des Beschwerdegerichts zwar grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, nicht hingegen Tatsachen, die sich bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 – VI ZR 984/20, WM 2024, 1723 Rn. 15).
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2. Hier kann der Senat aufgrund der Besonderheiten der Fallkonstellation den in Rede stehenden Tatsachenstoff jedoch als gerichtskundig und damit offenkundig (§ 291 ZPO) berücksichtigen. Denn dieser ist dem Senat in seiner Gesamtheit aus einer Vielzahl der bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bekannt und Grundlage diverser von ihm getroffener Entscheidungen.
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Davon unabhängig hat das Berufungsgericht den Tatsachenstoff im Kern bereits festgestellt und ihn insoweit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Überdies haben ihn die Kläger selbst ihrem Vorbringen zugrunde gelegt und auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde verweist im Gegenteil auf detailliertes Instanzvorbringen der Kläger zu eben jenen Vorgängen. Dass sich diese so abspielten, wie hier zugrunde gelegt, ziehen die Kläger dort in keiner Hinsicht in Zweifel.
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Unter diesen Umständen aber verliert mit entsprechender Rückwirkung auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (zur Berücksichtigung offenkundiger Umstände auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde BVerfG, NJW-RR 2007, 862, 863 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18. März 2004 – V ZR 222/03, NJW 2004, 1960; siehe ferner BFH, Beschluss vom 18. Januar 2013 – IX B 143/12, juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2016 – B 5 RS 20/16 B, juris Rn. 4) der § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrundeliegende Gedanke der Konzentration des Revisionsverfahrens auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts mindestens in gleicher Weise an Gewicht wie in den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einschränkende Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich nach Schluss des Berufungsverfahrens eingetretener Tatsachen veranlasst ist, so dass Raum für prozessökonomische Erwägungen entsteht. Die Nichtberücksichtigung der oben referierten gerichtskundigen Tatsachen bei der revisions- beziehungsweise beschwerderechtlichen Beurteilung wäre hier letztlich eine bloße Förmelei, die weder im Hinblick auf das gesetzliche Leitbild der Revisionsinstanz noch durch berechtigte Belange der Prozessparteien gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 – VI ZR 984/20, WM 2024, 1723 Rn. 16 mwN).
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3. Der Senat hat die Parteien auf die beabsichtigte Heranziehung des Tatsachenstoffs als gerichtskundig hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – III ZR 195/20, NJW-RR 2022, 499 Rn. 8; LG Rottweil, Urteil vom 6. Mai 2026 – 1 S 71/25, BeckRS 2026, 8592 Rn. 62; jeweils mwN). Die Kläger haben lediglich vorgebracht, es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Verfahren dem Senat die in Rede stehenden Tatsachen bekannt geworden seien und was dort jeweils konkret vorgetragen worden sei. Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden Unterlagen – mit Ausnahme der Schreiben des KBA vom 19. Juli 2017 und vom 17. März 2022 – im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits vorgelegt worden sind, kommt es darauf nicht an, zumal die vom Senat zugrunde gelegten Umstände wie erwähnt von den Klägern nicht in Zweifel gezogen werden.
III.
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Auf dieser Grundlage ist unter den Umständen des Streitfalls eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ausgeschlossen.
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1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für eine solche Haftung des Fahrzeugherstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kein Raum, wenn die zuständige Behörde die in Frage stehenden Funktionen im Rahmen von Untersuchungen überprüft und nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom 1. Februar 2024 – VII ZR 603/21, juris Rn. 21; Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 610/21, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Oktober 2024 – VIa ZR 506/21, juris Rn. 11; bereits BGH, Beschluss vom 9. Mai 2022 – VIa ZR 303/21: „Motor verschiedentlich“ vom KBA „überprüft und unter keinem Gesichtspunkt beanstandet“).
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2. Das ist auch hier der Fall.
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Eine Einordnung des Verhaltens der Beklagten in den Bereich von § 826 BGB ist vorliegend bereits angesichts des Umstands ausgeschlossen, dass das MIT als zuständige Fachbehörde zunächst in Kenntnis der vom KBA mitgeteilten Verdachtsmomente eigene Untersuchungen durchführte und sodann jahrelang öffentlich – sogar gegen die Einschätzung der Behörden eines anderen Mitgliedsstaates und auch noch nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – die Unbedenklichkeit der in Frage stehenden Einrichtungen vertrat und von einer Maßnahme absah. Die dem MIT mitgeteilten Erkenntnisse des KBA zerstörten ein etwaiges Vertrauen des MIT in die Ordnungsmäßigkeit des Emissionskontrollsystems der Fahrzeuge von dem Typ desjenigen des Klägers und gaben zu Überprüfungsmaßnahmen Anlass. Selbst wenn das MIT in dieser Situation von weiteren Untersuchungen abgesehen haben sollte, beruhte seine Untätigkeit nicht auf einem gegebenenfalls durch Täuschung verursachten Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Emissionskontrollsystems, sondern auf anderen Gründen, insbesondere auf einem abweichenden Verständnis der einschlägigen rechtlichen Grundlagen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 7 U 346/22, juris Rn. 70 ff.).
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Bei einer solchen Sachlage ist der Weg zu § 826 BGB – jedenfalls vorbehaltlich besonderer Umstände, für die hier nichts aufgezeigt oder ersichtlich ist – von vornherein versperrt: Ordnet die zuständige Behörde vor einem Hintergrund wie dem dargestellten den nun zum Anknüpfungspunkt dieser Haftung gemachten Zustand des Emissionskontrollsystems jahrelang in den Bereich des Rechtmäßigen ein, kommt schon deshalb eine nachträgliche Einordnung des darauf bezogenen Herstellerverhaltens als vorsätzliche und gar sittenwidrige Schädigung nicht mehr in Betracht. Denn für die Qualifizierung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB ist erforderlich, dass „das Gesamtbild des Vorgangs signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen widerspricht“ (etwa BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 – VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2185; vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2021, § 826 Rn. 47) und das in Frage stehende Verhalten mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 826 Rn. 4), besonders verwerflich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 15; Staudinger/Oechsler, aaO, § 826 Rn. 29 mwN) ist. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit bezeichnet also das rechtsethische Minimum (siehe etwa Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., § 78 II 1 b [S. 451]; Soergel/Hönn, BGB, 13. Aufl., § 826 BGB Rn. 14 ff.; auch Staudinger/Oechsler, aaO, § 826 Rn. 25). Dieses ist angesichts der hier vorliegenden Umstände jedoch nicht unterschritten.
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3. Dagegen bringt die Beschwerde nichts Erhebliches vor.
25
a) Ohne Erfolg wendet sie ein, die Erteilung der Typgenehmigung und die Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich des Fahrzeugs der Kläger seien bereits Jahre vor diesem Geschehen erfolgt. Die einschlägige Rechtsprechung des Senats beruht wie dargelegt nicht auf dem Schutz eines etwaigen Vertrauens der Beklagten auf die vor der erteilten Typgenehmigung vorgenommenen Untersuchungen des MIT. Auf ein solches Vertrauen kommt es für eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB hier dementsprechend nicht an.
26
b) Soweit die Beschwerde auf Instanzvorbringen der Kläger abstellt, wonach die Beklagte „sinngemäß eingeräumt und bestätigt“ habe, im Typgenehmigungsverfahren auf Abschalteinrichtungen nicht hingewiesen zu haben, ist dies hinsichtlich der Frage der Haftung aus § 826 BGB ebenfalls unergiebig (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 26; Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 263/20, VersR 2022, 1179 Rn. 26; Beschluss vom 12. Januar 2022 – VII ZR 424/21, juris Rn. 28). Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, die Kläger hätten greifbare Anhaltspunkte dafür nicht aufgezeigt, dass die Beklagte im hier einschlägigen Typgenehmigungsverfahren Umstände verschwiegen habe, zu deren Angabe sie seinerzeit verpflichtet gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.
27
c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht dieser Beurteilung auch nicht ihr Vorbringen entgegen, die von der italienischen Behörde durchgeführten Überprüfungen seien nur lückenhaft und unzureichend gewesen und das KBA habe seinerzeit keine Feststellungen zur Prüfstandsbezogenheit getroffen, so dass das MIT die Motoren nicht „mit Blick auf die Prüfstandsbezogenheit“ habe prüfen können.
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Darauf kommt es aus den bereits dargelegten Gründen für den Ausschluss einer Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB unter den hier gegebenen Umständen nicht an. Soweit frühere Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2024 – VIa ZR 598/23, juris Rn. 15; Urteil vom 3. September 2025 – VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 13; Beschluss vom 21. Januar 2025 – VIa ZR 190/23, juris Rn. 15) im Hinblick auf die Information beziehungsweise die Kenntnis des MIT einen anderen Subsumtionsschluss nahegelegt haben mag, beruhten diese Entscheidungen auf anderer tatsächlicher Grundlage und nicht auf dem hier zugrunde gelegten Sachverhalt.
29
Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist für den hier zu entscheidenden Fall auch und gerade unabhängig davon ausgeschlossen, ob das KBA dem MIT Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorliegens eines Prüfstandsbezugs der in Rede stehenden Abschalteinrichtungen mitgeteilt hatte. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2023 – VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 10 f.) zwar ein Indiz für eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und damit ein wesentliches Merkmal für die Annahme, das Verhalten des Fahrzeugherstellers sei besonders verwerflich. Nachdem das KBA dem MIT Verdachtsmomente auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen mitgeteilt hatte, war aber im Hinblick auf die nunmehr gebotenen und von dem MIT auch durchgeführten Untersuchungen die Prüfstandsbezogenheit als ein Indiz zur Ausfüllung des Tatbestandes einer Haftungsnorm des deutschen Rechts für das MIT als zuständiger italienischer Typgenehmigungsbehörde von vornherein ohne jede Bedeutung. Es kann entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht die Rede davon sein, das MIT habe das Vorhandensein der seinerzeit in Rede stehenden Abschalteinrichtungen und deren etwaige Prüfstandsbezogenheit nicht prüfen können, weil das KBA der italienischen Behörde diesbezügliche Hinweise nicht gegeben habe. Für die ihm erforderlich erscheinende Untersuchung konnte das MIT auf eigene Möglichkeiten und Erkenntnisse zurückgreifen, worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist. Dass diese nicht ausgereicht hätten, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären, zeigt die Beschwerde weder auf noch ist dafür etwas ersichtlich. Davon, dass hier „der die Zulassungsbehörden besonders akribisch und sorgfältig Täuschende letztlich privilegiert“ werde, kann demnach ebenfalls nicht die Rede sein.
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d) Dem steht nicht entgegen, dass sich nach dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Instanzvorbringen der Kläger die von dem MIT angestellten Untersuchungen nicht auf das Baumuster des Motors im Klägerfahrzeug bezogen. Diesem Vorbringen ist ohnehin nur die Behauptung zu entnehmen, im Jahr 2016 von dem MIT durchgeführte Untersuchungen hätten dieses Baumuster nicht betroffen, es besagt aber nichts im Hinblick auf später von dem MIT noch durchgeführte Überprüfungen. Doch auch unabhängig davon konnte das KBA, wie schon dem senatsbekannten Tatsachenstoff zu entnehmen ist, bereits nur in bestimmten Baumustern der Fiat Ducato-Motoren Anhaltspunkte für den Einbau einer Vorrichtung wie der von den Klägern behaupteten finden und hat dementsprechend dem MIT nur zu diesen Bedenken mitgeteilt.
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Unterstellt man gleichwohl zu Gunsten der Kläger, die vom KBA für andere Baumuster formulierten Verdachtsmomente ließen sich auf ihr Fahrzeug übertragen, dann lassen sich auch die von KBA und MIT im Zusammenhang mit den erwähnten Vorgängen gewonnenen Erkenntnisse übertragen. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Kläger hier die Haftung der Beklagten auf unzulässige Abschalteinrichtungen „in Gestalt des durch die Aktivierungs- und Deaktivierungsparameter sowie die vorgetragenen Störgrößen auf die Erkennung des Prüfstands optimierten Timers und des Thermofensters“ stützen wollen und sich die dem MIT übermittelten Erkenntnisse des KBA und die Untersuchungen des MIT gerade auf Abschalteinrichtungen in Form von Timer und Thermofenster bezogen. Da das MIT aber nach Durchführung eigener, nach allem gerade auf die im Streit stehenden Einrichtungen bezogener Untersuchungen von Maßnahmen abgesehen hatte, war dadurch schon – wie bereits dargelegt – der Weg zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB versperrt.
IV.
32
Der Senat ist nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der von der Beschwerde angeführten Frage, ob im Zusammenhang mit der hier verneinten Haftung des Herstellers aus § 826 BGB in Ansehung des die beanstandeten Funktionen betreffenden Behördenhandelns auf das MIT oder das KBA abzustellen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Eine solche stellt die Beschwerde ohnehin lediglich pauschal in den Raum, ohne sie darzulegen. Dass sich die Frage „in einer Vielzahl von weiteren Verfahren stellen“ könnte, rechtfertigte eine solche Zulassung nicht.
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Soweit die Beschwerde ferner ein Zulassungserfordernis wegen grundsätzlicher Bedeutung wohl mit Blick auf frühere Entscheidungen des Senats (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2024 – VIa ZR 598/23, juris Rn. 15; Urteil vom 3. September 2025 – VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 13; Beschluss vom 21. Januar 2025 – VIa ZR 190/23, juris Rn. 15) annehmen möchte, fehlt es auch insoweit an jeder Darlegung der bloß behaupteten Zulassungsrelevanz. Davon abgesehen ergingen diese Entscheidungen – wie erwähnt – auf anderer tatsächlicher Grundlage.
C.
34
Auch im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
35
Insbesondere soweit die Beschwerde ihre Ansicht, entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19 ff.) seien auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Ansprüche auf „großen“ Schadensersatz gegeben, vor dem Hintergrund von Unionsrecht zum Gegenstand von Zulassungsrügen macht, hat sie damit keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (aaO, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO).
36
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
- C. Fischer
- Messing
- Katzenstein
- F. Schmidt
- Spielmann
