Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 29.06.2026, AZ 2 B 49.25

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 29.06.2026, AZ 2 B 49.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:290626B2B49.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 28. März 2025, Az: 12 A 940/20.D, Urteil
vorgehend VG Dresden, 14. Juli 2020, Az: 10 K 213/18.D, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

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1. Die … geborene Beklagte ist Polizeimeisterin (Besoldungsgruppe A 7 LBesO) und steht seit … im Dienst des Klägers. Sie ist Mutter zweier … bzw. … geborener Kinder. Im Jahr 2011 wurde ihr wegen einer Falschbetankung ein Verweis erteilt.

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Die Beklagte geriet in der Nacht vom 19. auf den 20. April 2008 im Umfeld des Konzerts einer rechtsextremen Band mit ihrem PKW in eine Polizeikontrolle, bei der sie ihre berufliche Stellung offenbarte, und fuhr anschließend zu einer Tankstelle. Am 24. April 2008 wandte sie sich telefonisch an den Tankstellenmitarbeiter N., weil sie berufliche Nachteile und eine Strafverfolgung wegen Schmierereien eines Dritten vom 20. April 2008 auf dem Tankstellengelände (Hakenkreuz und SS-Rune) befürchtete. In dem anonymen Handygespräch kündigte sie an, am nächsten Tag zur Tankstelle zu kommen und die Videoaufzeichnungen von der Nacht des 20. April 2008 ansehen zu wollen. Als sie am Folgetag nicht erschien, teilte sie Herrn N. auf dessen telefonische Nachfrage mit, dass sie nicht bei der Polizei tätig sei und die Videoaufzeichnungen „weg oder gelöscht“ werden müssten, weil „ein Job“ und eine Existenz an ihnen hingen.

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Zwischen Januar und August 2011 hatte die Beklagte engen Kontakt zu Mitgliedern der rechtsextremistischen „…“ (T.). In dieser Zeit war sie die Freundin eines Mitglieds der T. und nutzte ein Mobiltelefon, für das ihr Freund einen Vertrag abgeschlossen hatte. Mitglied der T. war die Beklagte nicht, an Straftaten von Mitgliedern der T. war sie nicht beteiligt. Die Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung konnte den Mitgliedern der T. im Ergebnis mehrjähriger Ermittlungen nicht nachgewiesen werden; die Strafverfahren wurden im Jahr 2015 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Im Januar 2011 wurde die Beklagte in einem Vermerk des Landeskriminalamtes Sachsen zu den Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gegen Mitglieder der T. als Freundin eines der Beschuldigten bezeichnet. Im Jahr 2012 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Darin wurden ihr auch Aussagen zur Last gelegt, die aus Telefongesprächen mit ihrem Freund stammen.

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Auf die im Jahr 2017 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Dienst entfernt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und der Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 2 500 € auferlegt. Mit ihrem Anruf bei dem Tankstellenmitarbeiter und der dabei geäußerten Bitte um die Vernichtung möglicher Beweismittel zur Vermeidung eventueller beruflicher Nachteile habe sie ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Auch mit dem engen Kontakt zu Mitgliedern der T., aus deren Reihen schwere Straftaten begangen worden seien, habe sie ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt; hingegen lasse sich selbst im Falle einer Verwertbarkeit und hinreichenden Aussagekraft der vom Kläger vorgelegten TKÜ-Unterlagen eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht feststellen.

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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 48 ff., 54) könnten dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Vertrauenspersonen unterliegende Äußerungen weder strafrechtlich noch disziplinarisch geahndet werden. Ein derartiges Vertrauensverhältnis habe zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Freund … im angeschuldigten Zeitraum bestanden, weshalb der Inhalt ihrer in den TKÜ-Unterlagen dokumentierten Telekommunikation disziplinarisch nicht geahndet werden könne. Selbst bei Annahme einer Berücksichtigungsfähigkeit bzw. Verwertbarkeit der TKÜ-Unterlagen über die Gespräche der Beklagten mit ihrem Freund sei die Beklagte im angeschuldigten Zeitraum aber nur eine Art Mitläuferin der T. gewesen. Nach alledem stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie ihre Pflicht zur Verfassungstreue verletzt habe. Bei der Maßnahmebemessung sei zugunsten der Beklagten die überlange Dauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen.

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2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174 Rn. 9, vom 24. April 2017 – 1 B 70.17 – NVwZ-RR 2017, 598 Rn. 3, vom 6. März 2025 – 2 B 49.24 – juris Rn. 7 und vom 4. November 2025 – 2 B 7.25 – juris Rn. 8).

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Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

„ob sich der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 (Aktenzeichen 2 WD 4.21) und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelte Grundsatz des Schutzes vertraulicher elektronischer Kommunikation auch auf solche Chatäußerungen erstreckt, die sich nicht auf höchstpersönliche Lebenssachverhalte beziehen, sondern objektiv geeignet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage zu stellen oder die bestehende Staatlichkeit als solche zu verächtlichen“,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

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Zwar ist die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung bekanntgewordene Äußerungen, die sich als Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht darstellen, auch dann als solche disziplinarrechtlich geahndet werden können, wenn sie im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind. Denn mit der Annahme einer beleidigungsfreien Sphäre in besonders geschützten Vertrauensverhältnissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1689/88 – BVerfGE 90, 255 <261>; Kammerbeschluss vom 23. November 2006 – 1 BvR 285/06 – BVerfGK 9, 442 <444 f.>) ist noch nicht darüber entschieden, ob es in diesen Vertrauensverhältnissen darüberhinausgehend auch eine „verfassungstreuepflichtverletzungsfreie“ Sphäre gibt. Die Beschwerde verweist zu Recht darauf, dass Letzteres in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend verneint wird (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 – NVwZ-RR 2023, 964; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 28 B 1679/23.D – NVwZ-RR 2025, 434; OVG Münster, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O – DÖD 2025, 210) und dabei unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung kommen.

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Allerdings ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – (NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 48 ff.) auch im vorliegenden Fall eines möglichen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht heranzuziehen sei und verneint deshalb die Berücksichtigungsfähigkeit der in den TKÜ-Unterlagen protokollierten Kommunikation zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Freund. Es führt aber zusätzlich aus (UA S. 39 f.), dass sich selbst bei Annahme einer Berücksichtigungsfähigkeit bzw. Verwertbarkeit der TKÜ-Unterlagen nichts anderes ergebe, weil die Beklagte im angeschuldigten Zeitraum nur eine Art Mitläuferin der T. gewesen sei, der ihr damaliger Freund angehört habe. Damit ist die Verneinung der Berücksichtigungsfähigkeit der in den TKÜ-Unterlagen protokollierten Kommunikation zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Freund nicht entscheidungserheblich für das Berufungsurteil. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Verneinung einer Verfassungstreuepflichtverletzung auch bei Heranziehung der TKÜ-Unterlagen überzeugend erscheinen oder nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (§ 79 Abs. 1 SächsDG i. V. m. der Anlage zu § 79 SächsDG).

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