Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 216/25 (Leitentscheidungsverfahren zur Erstattung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum20.05.2026
Nr. 086/2026
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Sachverhalt:
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm vom 25. Dezember 2020 bis zum 3. September 2022 an Online-Casinospielen der Beklagten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine Erlaubnis in Deutschland.
Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge für nichtig. Er trägt vor, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 10.092 € nebst Zinsen verlangt. Er hat dazu einen Prozessfinanzierer eingeschaltet und die Forderung an diesen abgetreten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien – auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers – international zuständig. Die Ansprüche des Klägers unterlägen deutschem Sachrecht.
Ihm stehe gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Das Angebot der Beklagten im Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe gegen das Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2012) verstoßen. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 3. September 2022 liege ein Gesetzesverstoß der Beklagten vor, weil für das Veranstalten von Online-Casinospielen zwar nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2021) ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte, die Beklagte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt habe. Die genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags seien unionsrechtskonform. Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2021 entstanden seien. Insoweit habe der Kläger jedoch einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß §§ 852, 823 Abs. 2BGB. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, gegen das die Beklagte verstoßen habe. Nach Maßgabe des § 852 BGB könne der Kläger auch für einen verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Durch Beschluss vom 17. Februar 2026 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23 – European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) beantwortet.
Mit
Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 2026 anberaumt. Er beabsichtigt, die zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren wegen Online-Glücksspielen, die gleichfalls bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (erneut) auszusetzen.
Der Rechtsstreit betrifft nicht Online-Sportwetten. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024), die dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig ist. Zahlreiche weitere Verfahren, die der Bundesgerichtshof im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt hat, bleiben bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-530/24 ausgesetzt.
Vorinstanzen:
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 12.02.2025 – 8 O 128/24
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 29.09.2025 – 5 U 113/25
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021
Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. (…)
Karlsruhe, den 20. Mai 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
