Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 15.05.2026, AZ 1 C 11.26, 1 C 11.26 (1 C 16.25)

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 15.05.2026, AZ 1 C 11.26, 1 C 11.26 (1 C 16.25), ECLI:DE:BVerwG:2026:150526B1C11.26.0

Verfahrensgang

vorgehend VG Köln, 20. Januar 2025, Az: 27 K 6361/20.A, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 – BVerwG 1 C 16.25 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Sie zeigt das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise auf.

2

1. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 – 8 C 37.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.).

3

2. Dies ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine – vermeintliche – Vorlagepflicht des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu begründen.

4

Der Kläger rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, indem es entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs auch für den Fall angenommen habe, dass zwar keine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsfrage bestehe, dieser indes zu ähnlichen Fragen entschieden habe und das Bundesverwaltungsgericht eine ausstehende Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsfrage antizipiere, ohne dass die richtige Anwendung des Unionsrechts auch mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibe.

5

a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU im Kontext von Art. 4 GRC, als durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – und – C-352/22 – beantwortet (acte éclairé) angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 1 C 16.25 – juris Rn. 25). Zur Begründung führt er aus, aus dem Schluss des Gerichtshofs, in Fällen eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC folge die Verpflichtung zur neuerlichen materiellen Prüfung, lasse sich für die Frage nichts gewinnen, ob Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen seien, dass diese Bestimmungen der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaates entgegenstünden, wonach ein in einem Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter dann den Schutz vor Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoße.

6

Des Weiteren macht er geltend, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nicht zu entnehmen, nur wenn kein (weiterer) Asylantrag im (zweiten) Mitgliedstaat gestellt werde, bleibe die Schutzentscheidung aus dem ersten Mitgliedstaat „unangetastet“ und lasse die Möglichkeit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat entfallen.

7

Die Anhörungsrüge stellt, wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung tragen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 B 19.21 – juris Rn. 4). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einem Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seiner Rechtsauffassung folgt. Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern tritt er der Anwendung der zu Art. 267 Abs. 3 AEUV entwickelten Maßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen.

8

b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger die in dem angegriffenen Urteil getroffene Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext einer durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008/115/EG sei im Sinne eines acte clair zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 1 C 16.25 – juris Rn. 27).

9

Der Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht zu dem Aspekt eingelassen, dass eine Vorlagepflicht vorliegend insbesondere durch die Notwendigkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Verwaltungspraxis verdichtet werde, zielt wiederum nicht auf die Verletzung der Pflicht, rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern richtet sich erneut gegen die Anwendung der zu Art. 267 Abs. 3 AEUV entwickelten Maßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht, worauf auch die abschließenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2026 weisen (vgl. zu diesen auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 1 C 16.25 – juris Rn. 23).

10

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Kategorien: Allgemein