Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung (Beschluss des BVerwG 2. Senat)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 07.05.2026, AZ 2 B 5.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B2B5.26.0

Leitsatz

1. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.

2. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung gilt nicht für Beamte, die ihr – zeitlich nicht beschränktes – Begehren bereits rechtshängig gemacht haben.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2025, Az: OVG 4 B 4/24, Urteil
vorgehend VG Berlin, 30. November 2023, Az: 26 K 649/23, Beschluss

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

2

1. Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Dienst des Beklagten, zuletzt als Oberamtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 5 LBesO). Seit Juli 2024 befindet sie sich im Ruhestand. Sie rügte erstmals im Juli 2016, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Diese Eingabe wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom August 2016 zurück. Im Juni 2018 rügte die Klägerin erneut die Verfassungswidrigkeit der Besoldung; eine entsprechende Rüge erhob sie in den nachfolgenden Jahren 2019 bis 2022 nicht mehr.

3

Die bereits im September 2016 erhobene Klage trennte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des auf die Jahre 2020 bis 2022 bezogenen Feststellungsantrags ab. Durch Urteil vom 30. November 2023 hat es die Klage abgewiesen, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Zeiträume fehle.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. November 2025 zurückgewiesen. Besoldungsansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften einer vorherigen Geltendmachung. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum fehle es hieran. Weder die ursprüngliche Rüge des Jahres 2016 noch das Schreiben vom Juni 2018 genügten den hierfür geltenden Anforderungen. Zwar reiche ein erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus. Anderes gelte jedoch, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändere und für den Beamten daher Anlass zur Klarstellung bestehe, dass das Begehren für die Zukunft aufrechterhalten bleibe. Eine erhebliche Änderung der Rechtslage liege vor, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten mit dem Ziel der Korrektur des Alimentationsdefizits gekommen sei. Diese Voraussetzungen habe das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 erfüllt, weil der Gesetzgeber mit der Novelle erklärtermaßen bezweckt habe, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben.

5

2. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO). Zwar rechtfertigen weder die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (a)) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b)) die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht in der Sache aber Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann (c)).

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a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

7

Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG begründende „Abweichung“ liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht – sowie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht – in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt – anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 45.22 – NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16).

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aa) Die Beschwerde zeigt keine Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 – (NVwZ 2026, 50) auf.

9

Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Beschwerde keine Rechtssätze benennt, in denen die benannten Gerichte unterschiedlicher Auffassung wären. Dementsprechend bezieht sich die in Bezug genommene – vermeintliche – Abweichung auch nicht auf die der Rechtsanwendung zugrundeliegenden Rechtssätze, sondern die Subsumtion.

10

Mit der Annahme, durch die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Erweiterung des Vorlagegegenstands in zeitlicher Hinsicht habe dieses zugleich „geklärt“, dass eine erneute Geltendmachung von Ansprüchen auf höhere Besoldung nicht geboten gewesen sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen Gegenstand und Reichweite der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG klärt nicht die Berechtigung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. Vielmehr stellt es nur ein Zwischenverfahren dar, das auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesrecht beschränkt ist. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsverletzung der Kläger ausgesprochen, die Tenorierung bezieht sich vielmehr (generell und) ausschließlich auf die Vereinbarkeit der Besoldungsgesetze des Landes Berlin mit dem Grundgesetz. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage für die jeweiligen Kläger ist im Ausgangsverfahren zu klären. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2018 – 2 C 4.17 – (juris) betrafen indes allein den Zeitraum bis Ende 2015.

11

Unabhängig hiervon bietet auch die von der Beschwerde zitierte Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 – (NVwZ 2026, 50 Rn. 38) keinen Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Abweichung. Denn die in Bezug genommene Passage, wonach „sich die Rechtslage nach den entscheidungserheblichen Jahren nicht substantiell verändert hatte“, betrifft nicht den streitigen Fall, sondern die Darstellung der bisherigen Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Ausdehnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle in der Vergangenheit für möglich gehalten hat. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamtenbesoldung im Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht dagegen nur festgestellt, dass den Anpassungsgesetzen die gleiche Gesetzgebungstechnik zugrunde liege und sich daher die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen stellten. Mit dem Problemkomplex der zeitnahen Geltendmachung für diesen Zeitraum hat sich das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht befasst.

12

bb) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – (BVerfGE 81, 363 <385>) besteht ebenso wenig. Auch diese Entscheidung verhält sich weder rechtssatzmäßig noch konkludent zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Rügeobliegenheit des Beamten neu aufleben lässt.

13

cc) Schließlich legt die Beschwerde auch im Hinblick auf die von ihr bezeichneten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte keine Abweichung dar.

14

Sowohl dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 – 3 A 156/09 – (juris Rn. 37) als auch dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 – (juris Rn. 77) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre.

15

Einen hiervon abweichenden Rechtssatz enthält indes auch das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat es den identischen Maßstab zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung gemacht (vgl. UA S. 6). Soweit das Berufungsgericht Einschränkungen dieses Grundsatzes definiert und annimmt, sind diese auch in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen mit der Bezugnahme auf die „grundsätzliche“ Geltung angelegt. Da diese sich hiermit indes nicht weiter befassen, scheidet die Annahme einer Divergenz aus.

16

b) Die Beschwerde hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt, die im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

17

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts darlegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 – NVwZ 2025, 2014 Rn. 8 m. w. N.).

18

aa) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob das erneute Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch lediglich lineare Anhebungen ausgelöst wird, die geringfügig über den Besoldungserhöhungen der anderen Länder bzw. dem Inflationsausgleich liegen,

vermag die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Novelle vom 5. September 2019 nicht allein auf einen Inflationsausgleich zielt, sondern „erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben“ (UA S. 8). Durch diese „Reparaturbemühungen“ des Landes Berlin habe sich die Besoldung der Klägerin seit ihrer Rüge signifikant erhöht und die Rechtslage in erheblicher Weise geändert. Von einer lediglich regelhaften Besoldungsanpassung mit nur geringfügigen Anpassungen ist das Berufungsgericht damit gerade nicht ausgegangen.

19

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 – BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss. Die auf das Haushaltsjahr bezogene Berechnungsweise der Amtsangemessenheit der Besoldung bringt zwar eine abschnittsweise Gliederung des geltend gemachten Anspruchs mit sich; sie führt aber nicht dazu, dass bereits der Streit- und Rügegegenstand nur auf ein Jahr bezogen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 2 C 13.25 – Rn. 3). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

20

Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit „lediglich linearen Anpassungen“ keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die „entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten“ nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).

21

Soweit die Beschwerde geltend macht, das beklagte Land habe – anders als vom Berufungsgericht angenommen – gerade kein Reparatur- und Nachzahlungsgesetz erlassen, rügt sie die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die der Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.

22

bb) Auch die Frage,

ob das Erfordernis einer erneuten zeitnahen Geltendmachung auch bei einer bereits erhobenen Klage Anwendung finden kann,

rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie kann anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bestehenden Regelungen des Verwaltungsprozessrechts beantwortet werden.

23

Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363 <384>). Die Besoldung der Beamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher „haushaltswirtschaftlich bedeutsam“ (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. – BVerfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. – BVerfGE 99, 300 <330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte „zeitnah“ gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – NVwZ 2026, 50 Rn. 161).

24

Aus dieser Grundlegung und Zweckbestimmung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht geregelten Alimentationsansprüchen ergibt sich unmittelbar und ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass ein Beamter, der sein – zeitlich nicht beschränktes – Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, nicht zusätzlich oder fortlaufend der Obliegenheit unterliegt, sein rechtshängiges Begehren durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe zu erneuern. Hierfür besteht weder im Hinblick auf die Warnfunktion für den Haushaltsgesetzgeber Anlass noch kann diese Vorstellung mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang gebracht werden.

25

Nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 Rn. 130 und vom 6. November 2019 – 8 C 14.18 – BVerwGE 167, 60 Rn. 20; Beschluss vom 21. November 2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 9) hat es der Kläger nicht nur in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), vielmehr legt er auf der Grundlage seines Antrags (§ 88 VwGO) auch fest, was Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll. Des Weiteren kann der Kläger den Rechtsstreit durch Klageänderung auf ein anderes Ziel richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme (§ 92 VwGO) beenden (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 – 4 A 20.95 – BVerwGE 104, 27 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 9). Er muss jedoch – jedenfalls bei unbeschränkt in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren – nicht für jeden Zeitabschnitt erneut sein Rechtsschutzziel bekräftigen. Reagiert er auf eine für die Erfolgsaussichten der Klage maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht, kann dies die Klageabweisung (im Übrigen) zur Folge haben. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht findet jedoch nicht bereits ipso iure statt.

26

cc) Schließlich rechtfertigen die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

ob die Mitteilung des Beklagten im August 2018, wonach eine jährlich wiederholende Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation entbehrlich ist, sofern sich ein bereits gestellter Antrag bzw. Widerspruch erkennbar auch auf zukünftige Zeiträume bezieht, als rechtlich verbindlich anzusehen ist,

ob die Personalinformation mit Bezugnahme auf das „Rundschreiben vom August 2018“ überhaupt (noch) rechtliche Wirkungen – hier konkret auf die zukunftsgerichtete Antragstellung – gegenüber der Klägerin entfaltet,

bzw.

ob der Verfahrenshinweis im August 2018 zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen dazu führt, dass – unabhängig von der Bewertung des BerlBVAnpG 2019/2020 – aufgrund der Übereinstimmung der Klageanträge mit dem Verfahrenshinweis die materielle Anspruchsberechtigung der Klägerin auch für die Jahre 2020 bis 2022 zu bejahen ist,

nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Beantwortung eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt, und sie demzufolge einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind.

27

Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen wie die des Beklagten Anwendung finden. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann („objektivierter Empfängerhorizont“). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt und unter welchen Begleitumständen die Erklärung abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 C 12.11 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 16; Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 42.22 – juris Rn. 19).

28

c) Die Beschwerde hat jedoch Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf denen die Berufungsentscheidung beruhen kann.

29

aa) Das Berufungsgericht hat gegen die von der Beschwerde gerügte Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

30

Mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe das Land Berlin mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2019 (- BerlBVAnpG 2019/2020 -, GVBl. S. 551) gerade kein Reparaturgesetz erlassen, sondern nur ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das sich nicht wesentlich von den vorangegangenen unterschieden habe, kann zwar keine Grundsatzrüge begründet werden. Das Vorbringen enthält aber eine Verfahrensrüge, weil die Beschwerde zu Recht bemängelt, dass das Berufungsgericht von der auf Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblichen vergleichenden Betrachtung dieses Gesetzes und seiner Vorgängerregelungen abgesehen hat (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2026, S. 17).

31

Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 – 2 B 42.24 – NVwZ 2025, 1779 Rn. 17).

32

Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdevortrag. Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 angenommen (vgl. UA S. 7 f.). Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgezielt, sondern erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben.

33

Ausgehend hiervon hätten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Denn der Schluss auf eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage kann nur aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des Ist-Zustands mit dem status quo ante gezogen werden. Eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist jedoch – worauf die Beschwerde zutreffend hinweist – unterblieben. Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019/2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017/2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – NVwZ 2026, 50 Rn. 38) die regelmäßige Anpassung der Besoldung „an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse“ (vgl. Abghs.-Drs. 18/0390 S. 1 bzw. Abghs.-Drs. 18/2028 S. 2) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte.

34

Die Annahme einer Zäsur hinsichtlich der bereits erhobenen Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentierung erscheint daher begründungsbedürftig und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung des Senats von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rügeobliegenheit des Beamten neu entstehen lässt, bisher nur dann ausgegangen worden ist, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung eines auf ihn bezogenen Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10). Wenngleich hiermit die denkbaren Konstellationen nicht abschließend beschrieben worden sind, wird deutlich, dass mit der Neuregelung jedenfalls eine qualitative Änderung verbunden sein muss, wenn aus ihr eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gefolgert werden soll.

35

Dass diese nicht allein aus der Interpretation der Gesetzesbegründung abgeleitet werden kann, ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der betroffenen Beamten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, in eine Analyse der Gesetzesbegründung einzutreten, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte. Dies gilt im Hinblick auf das Rundschreiben des Beklagten vom August 2018 in besonderer Weise, wonach sich die „Geltendmachung […] auch auf die Zukunft erstrecken (kann), wenn […] eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst“. Denn auch nach Erlass des BerlBVAnpG 2019/2020 hat der Dienstherr selbst offenbar keinen Anlass gesehen, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen.

36

bb) Die Beschwerde rügt überdies mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat.

37

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Vorschrift verlangt damit, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 2. Mai 2025 – 2 B 39.24 – juris Rn. 16 und vom 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 – NVwZ 2025, 2014 Rn. 37).

38

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat trotz des dahingehenden Vortrags in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2024, S. 11 f.) nicht in die Betrachtung eingestellt, dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen werden.

39

cc) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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