BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 06.05.2026, AZ 6 B 19.25, 6 B 19.25 (6 C 2.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B6B19.25.0
Verfahrensgang
vorgehend VG Köln, 25. April 2025, Az: 1 K 771/24, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 2025 – 1 K 771/24 – wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision der Beigeladenen ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob der – gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende – Anspruch auf offenen Netzzugang aus § 155 Abs. 1 TKG einen Informationsanspruch umfasst und ob – bzw. gegebenenfalls welche – verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für die Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus § 155 Abs. 1 TKG bestehen.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
