Beschluss des BVerwG 2. Wehrdienstsenat vom 06.05.2026, AZ 2 WNB 1.26

BVerwG 2. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 06.05.2026, AZ 2 WNB 1.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B2WNB1.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 16. September 2025, Az: N 7 BLc 2/23 und N 7 RL 1/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 16. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Tatbestand

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Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft einen strengen Verweis.

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Dem Soldaten wird darin vorgeworfen, nach einem Hafenaufenthalt in … alkoholbedingt enthemmt bei der Rückkehr zu seinem Schiff an einen Wachzaun uriniert und einen wachhabenden Kameraden bedrängt zu haben. Gegen den strengen Verweis vom 19. August 2023 legte der Soldat erfolglos Beschwerde ein. Seine weitere Beschwerde ist vom Truppendienstgericht mit Beschluss vom 16. September 2025, zugestellt am 5. November 2025, unter Neufassung des Tenors zurückgewiesen worden.

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Die am 5. Dezember 2025 eingegangene und am 5. Januar 2026 begründete Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensmängel gestützt. Das Truppendienstgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2026 nicht abgeholfen. Nach Ansicht der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO.

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1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – ggf. erneuten oder weitergehenden – höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (BVerwG, Beschluss vom 5. August 2025 – 1 WNB 1.24 – juris Rn. 9 m. w. N.).

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Die vom Soldaten aufgeworfene Rechtsfrage, „ob im Disziplinarrecht die bloße abstrakte Möglichkeit einer Wahrnehmung ausreicht oder ob eine konkrete tatsächliche Wahrnehmung durch identifizierbare Dritte festzustellen ist“, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn es wird schon nicht dargelegt, bei der Auslegung welcher Rechtsnorm des Disziplinarrechts sich diese Frage stellen soll und höchstrichterlich nicht geklärt wäre. Soweit es um die Auslegung der – hier beim angeschuldigten Urinieren maßgeblichen – außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG geht, ist höchstrichterlich bereits erklärt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 2 WD 5.17 – juris Rn. 39). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass eine darüber hinausgehende höchstrichterliche Klärung im vorliegenden Fall erforderlich wäre. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts hat dieses Verhalten des Soldaten stattgefunden und ist wahrnehmbar gewesen. Das Geschehen ist daher im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG auch ohne Nachweis einer konkreten Wahrnehmung geeignet gewesen, das Ansehen des Soldaten zu mindern.

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2. Verfahrensmängel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO sind gleichfalls nicht ausreichend dargelegt. Bei der Geltendmachung einer Verfahrensrüge ist nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO die verletzte Verfahrensvorschrift zu bezeichnen. Ferner ist neben den Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, insbesondere darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf der Verletzung beruhen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2020 – 2 WNB 6.20 – juris Rn. 3 und vom 12. Oktober 2022 – 2 WNB 3.22 – juris Rn. 11).

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Diesen Anforderungen genügt die bloße Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, nicht. Auch die dafür gegebene Begründung, dass kein Zeuge das Urinieren beobachtet habe und dass das Gericht seine auf S. 11 des Beschlusses wiedergegebene Einlassung (er hätte seinen Harndrang noch bis zur nächsten Schiffstoilette zurückhalten müssen) nicht als Geständnis werten durfte, hilft nicht weiter. Denn damit wird nicht aufgezeigt, gegen welche verfahrensrechtliche Vorschrift das Truppendienstgericht verstoßen haben soll. Den Darlegungen des Soldaten kann auch nicht entnommen werden, dass eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegt. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse zieht als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 WNB 1.20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Dies ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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Schließlich kann die Rüge eines gerichtlichen Verfahrensmangels nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO auch nicht darauf gestützt werden, dass der Disziplinarvorgesetzte einen Verfahrensfehler durch die unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme der Vertrauensperson begangen habe. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass mit der Verfahrensrüge nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 – 2 WNB 1.09 – Rn. 4). Im Übrigen wird auch zur Entscheidungserheblichkeit dieses Mangels nichts vorgetragen.

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