BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 05.05.2026, AZ 8 B 26.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:050526B8B26.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 3. April 2025, Az: 3 Bf 279/20, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 22. September 2020, Az: 17 K 1326/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin bietet Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte an. Im August 2019 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung einer für September 2019 geplanten Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte die Beklagte dies ab, weil die Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen seien und die Fortbildungsmaßnahme nicht die Vorgaben der Berufsordnung einhalte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im für die Anerkennung der Veranstaltung maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der zur Zertifizierung gestellten Veranstaltung hätten die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, da (mögliche) Interessenkonflikte gegenüber der Beklagten trotz ihrer Hinweise nicht nach der einschlägigen Fortbildungsordnung offengelegt worden seien.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin, die erfolglos bleibt.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2025 – 8 B 18.25 – juris Rn. 3 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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a) Die Frage,
wonach sich der Zeitpunkt für die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage gerichtet auf Ansprüche, die sich zwar auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen, das Verstreichen des Zeitpunktes aber nicht zu einer Erledigung führt, weil das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem einschlägigen materiellen Recht auch nach dem Zeitpunkt, auf den sich der Anspruch bezieht, noch erfüllt werden können, bestimmt,
ist, soweit sie sich allgemein auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt bezieht, nicht klärungsbedürftig und im Übrigen im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht ergibt, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 5. November 2025 – 6 C 1.24 – juris Rn. 10 m. w. N.). Weiteren abstrakten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Das für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt danach maßgebliche materielle Recht ist vorliegend landesrechtlicher Natur und deshalb nicht revisibel.
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b) Die weiter aufgeworfenen Fragen,
ob unter Berücksichtigung des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 2 GG) alleine die allgemeine Satzungshoheit und eine Aufgabenzuweisung an berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften diese zum Erlass einer Satzung ermächtigen, die mittelbar Wirkung gegenüber Dritten (Nichtmitgliedern der Selbstverwaltungskörperschaft) entfaltet und Bedeutung für deren grundrechtlich geschützte Rechtspositionen hat,
ob sich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG analog) sowie der Wesentlichkeitstheorie (Art. 20 Abs. 2 GG) besondere Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage ergeben, die eine Selbstverwaltungskörperschaft zum Erlass einer Satzung ermächtigt, die in Grundrechte von Nichtmitgliedern eingreift
und
ob die Delegation von Rechtsetzungsmacht an eine Selbstverwaltungskörperschaft mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 101 AEUV besondere Anforderungen, insbesondere unter dem Aspekt der Programmierung der Verwaltung und der Normenbestimmtheit und -klarheit, an die insoweit zu erlassende Ermächtigungsnorm stellt, wenn die Selbstverwaltungskörperschaft mit den Grundrechtsträgern, deren Marktzugang sie normierend reguliert, auf dem gegenständlichen Markt in Wettbewerb steht,
sind ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben jeweils § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbKGH in der Fassung vom 14. Dezember 2005 zum Ausgangspunkt, der mit der Neufassung der Vorschrift zum 18. März 2023 außer Kraft getreten ist. Revisible Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts herbeiführen soll. Grundsätzlich klärungsbedürftig bleiben solche Fragen zwar wenn ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, oder wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 – 6 B 33.09 – juris Rn. 11 ff.). Ersteres ist weder substantiiert dargetan, noch ersichtlich. Letzteres trifft ebenfalls nicht zu, weil die neu gefasste gesetzliche Vorschrift nunmehr ausdrücklich zur Regelung der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen ermächtigt. Dass die Klägerin auch gegen die Neufassung der Vorschrift bundesrechtliche Bedenken erhebt, führt nicht dazu, dass sich die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen würden. Denn während sich bei der ursprünglichen Fassung der Norm die Frage stellte, inwieweit die reine Aufgabenzuweisung zugleich eine Regelungskompetenz enthält, ist bei der Neufassung die Frage zu beantworten, inwieweit die Befugniszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber hinreichend konkrete Vorgaben normiert.
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2. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
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Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. April 2025 – 8 B 39.24 – juris Rn. 12 m. w. N.).
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Danach fehlt es schon an der Benennung eines in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten abstrakten, von einer der angeblichen Divergenzentscheidungen abweichenden Rechtssatzes.
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Dies gilt zunächst für die behauptete Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1973 (1 BvR 13/67) und vom 5. Dezember 2002 (2 BvL 5/98) sowie von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2013 (8 CN 1.12). Das Berufungsgericht hat nicht – wie von der Klägerin behauptet – den Rechtssatz aufgestellt, es sei keine explizite Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung, die in Grundrechte eingreift, erforderlich. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die allgemeine Ermächtigung zum Erlass der Hauptsatzung in Verbindung mit der Aufgabenzuweisung zur Gestaltung der Fortbildung der Kammermitglieder in § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbKGH a. F. als Ermächtigungsgrundlage ausreiche und sich hierfür auf die auch von der Klägerin angeführten Entscheidungen gestützt. Allein die Rüge der Klägerin, dass Rechtssätze dieser Entscheidungen fehlerhaft angewendet worden seien, begründet nach dem oben dargelegten Maßstab keine Divergenz.
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Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 – 2 C 18.21 – (BVerwGE 178, 201) lässt sich dem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Das Berufungsgericht ist – anders als die Klägerin meint – nicht davon ausgegangen, dass eine „ursprünglich mangels Ermächtigungsgrundlage nichtige Norm […] durch nachträgliche Gesetzgebung rückwirkend legitimiert werden“ könne. Die Ausführungen zur mittlerweile geänderten Ermächtigungsgrundlage für den Satzungserlass im angegriffenen Urteil sollen nur begründen, dass die Ermächtigungsgrundlage bereits in ihrer ursprünglichen Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt habe (UA S. 18 f.).
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Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, der Beklagten stehe eine schrankenlose Rechtsetzungskompetenz gegenüber Nichtmitgliedern zu. Mit dem Vorwurf der Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 (1 BvR 518/62) und vom 19. November 1985 (1 BvR 934/82) sowie von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 (6 C 13.07) und vom 16. Oktober 2013 (8 CN 1.12) kritisiert die Klägerin im Wesentlichen die konkrete Rechtsanwendung des Berufungsgerichts und einzelne seiner Formulierungen, ohne aufzuzeigen, inwieweit das Berufungsgericht den genannten abstrakten Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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Entsprechendes gilt schließlich für die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des Bundverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81) und vom 19. November 1985 (1 BvR 934/82). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die hier in Frage stehenden Vorschriften unter Missachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssätze für hinreichend bestimmt gehalten, legt auch keinen Rechtssatzwiderspruch dar. Dass hinter den Ausführungen des Berufungsgerichts die Grundannahme stehe, „dass die ärztliche Selbstverwaltung für ihre Normsetzung überhaupt keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe“, trifft offensichtlich nicht zu.
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3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO durch Übergehen von Vortrag der Klägerin liegt nicht vor.
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Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Erst wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 8 B 19.25 – juris Rn. 8 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen.
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Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit Einzelheiten des Vortrags der Klägerin zur – aus ihrer Sicht – defizitären Rechtsgrundlage für den Erlass der Fortbildungsordnung durch die Beklagte auseinandergesetzt, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht ist – unter Heranziehung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung – ausdrücklich und eingehend auf die Frage nach einer den einschlägigen rechtlichen Anforderungen genügenden Satzungsermächtigung eingegangen (UA S. 16 ff.). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, weshalb eine Auseinandersetzung mit den weiteren, von ihr in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkten und für einschlägig gehaltenen Gerichtsentscheidungen unter Zugrundelegung der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts und vor dem Hintergrund der aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgenden Anforderung angezeigt gewesen sein sollte. Insbesondere soweit die Klägerin das Übergehen unionsrechtlicher Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 – C-1/12 – EuZW 2013, 386) vor dem Hintergrund eines zwischen den Beteiligten bestehenden Wettbewerbsverhältnisses rügt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, weshalb die angeführte Rechtsprechung für das Berufungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein sollte, obwohl es kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter festgestellt und die Klägerin insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat.
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b) Das angegriffene Urteil ist auch keine Überraschungsentscheidung.
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Nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2023 – 8 B 34.23 – juris Rn. 14 m. w. N.).
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Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe zunächst mit Verfügung vom 29. April 2021 darauf hingewiesen, dass es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, sei dann aber in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2025 von seiner auch letztlich dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen. Sie habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf diese Änderung in der Rechtsauffassung einzustellen.
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Mit diesem Vortrag wird ein unzulässiges Überraschungsurteil nicht dargelegt. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war die Frage des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Den Beteiligten lag zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als sechs Monaten das vom Oberverwaltungsgericht für die Begründung seiner geänderten Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2024 – 21 B 23.2310 – vor. Dass diese Entscheidung auch für die Frage des Beurteilungszeitpunktes relevant war, lag auf der Hand. Sollte die Klägerin sich dennoch nicht in der Lage gesehen haben, sich in der mündlichen Verhandlung auf die nunmehr vom Berufungsgericht vertretene Auffassung einzustellen und sich dazu zu äußern, hätte sie entweder Vertagung der mündlichen Verhandlung oder einen Schriftsatznachlass beantragen können, um sich (weiteres) rechtliches Gehör zu verschaffen. Dass sie dies erfolglos unternommen hätte, ist nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
