Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 02.03.2026, AZ 1 B 6.26

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 02.03.2026, AZ 1 B 6.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:020326B1B6.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Dezember 2025, Az: 11 A 2376/24.A, Beschluss
vorgehend VG Aachen, 2. Oktober 2024, Az: 10 K 2141/24.A, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2025 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil keine Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet sind und die Beschwerde damit bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.

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1.1 Sollte die Beschwerde sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung rügen wollen, könnte eine Revisionszulassung auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Beschwerde wendet sich – nach Art einer Berufungsbegründung – der Sache nach gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage männlicher nichtvulnerabler Schutzberechtigter in Griechenland. Indessen rechtfertigen ernstliche Zweifel – sofern sie denn bestehen – zwar nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die Zulassung der Revision. Denn einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung kennt § 132 Abs. 2 VwGO, der die Revisionszulassungsgründe abschließend aufzählt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 – 8 B 48.06 – juris Rn. 3, vom 15. April 2021 – 6 B 3.21 – juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 – 4 BN 1.21 – juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 – 2 B 19.21 – juris Rn. 27).

3

1.2 Die Revision könnte auch nicht wegen des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (BGBl. 2022 I S. 2817 <2822>) zugelassen werden. Hiernach steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts die Revision abweichend von § 132 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 VwGO nur zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

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