Im Verfahren – 6 AZR 161/24 – macht der Kläger ua. geltend, dass die Verlängerung der Stufenlaufzeiten in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG idF des § 1 des TV Nr. 200 vom 22. März 2019 ihn als am 1. Juli 2019 befristet beschäftigten Mitarbeiter gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juli 2019 unbefristet beschäftigt gewesen seien und daher von der Verlängerung der Stufenlaufzeiten nicht erfasst würden, diskriminiere. Er sei daher seit dem 1. Oktober 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG aus einer höheren Gruppenstufe als geschehen zu vergüten. Ausgehend davon begehrt er neben der Zahlung rückständigen Entgelts die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung zur Gruppenstufe den 1. September 2017 als Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. | Im April 2025 hat die Beklagte dem Kläger die eingeklagten Entgeltdifferenzen einschließlich der begehrten Zinsen nachgezahlt. Dies beruht auf ihrer Mitteilung an den Kläger, dass für die Zwecke der Zuordnung zu einer Gruppenstufe aufgrund der Umstände des Einzelfalls künftig der 1. September 2017 und damit der Tag des Beginns des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zugrunde gelegt werde. Die weitere Zuordnung zu den Gruppenstufen erfolge nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG in der jeweils gültigen Fassung, wonach der Aufstieg in die nächsthöhere Gruppenstufe nach jeweils zwei Tätigkeitsjahren erfolgt.