Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb (Pressemeldung des BAG)

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. | Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital – ua. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet – statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.

Werkshalle

Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument (Pressemeldung des BAG)

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Verhandlungstermin am 18. März 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010 – XI ZR 59/23 (Haftung der Wertpapiersammelbank für das Einfrieren von Wertpapieren der deutschen Zweigniederlassung einer iranischen Bank) (Pressemeldung des BGH)

Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen eines Revisionsverfahrens u.a. über eine Schadensersatzforderung der Zweigniederlassung einer iranischen Bank gegen die Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren zu entscheiden haben.

80. Jahrestag der Befreiung von Auschwitz: Internationale Konferenz zum Kampf gegen Antisemitismus im Bundesministerium der Justiz (Pressemeldung des BMJV)

Anlässlich des Internationalen Holocaust-Gedenktages und des 80. Jahrestages der Befreiung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz veranstaltet das Bundesministerium der Justiz zusammen mit dem Simon Wiesenthal Center (SWC) die internationale Konferenz „Combating Antisemitism: A Transatlantic Dialogue“. Vertreterinnen und Vertreter jüdischen Lebens, des Einsatzes gegen Antisemitismus sowie der Justiz und der Justizpolitik aus dem In- und Ausland kommen dazu am 28. Januar 2025 in Berlin zusammen. Begleitend zu der Konferenz wird eine Fotoausstellung zum Projekt „Humans of the Holocaust“ des israelischen Fotografen Erez Kaganovitz im Bundesministerium der Justiz eröffnet.

Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung der Auslieferung einer non-binären Person an Ungarn verletzt Verbot unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung gem Art 4 EUGrdRCh – Verletzung der Pflicht zur Aufklärung der Haftumstände im Zielstaat – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.01.2025, AZ 2 BvR 1103/24, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250124.2bvr110324§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 17 EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, § 73 IRG

Verhandlungstermin am 19. Februar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage – bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob eine Inkassovergütung einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der jeweils gegen Verbraucher gerichteten Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.