
Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 699/22
Urteil vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 699/22, ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR699.22.0
Urteil vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 699/22, ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR699.22.0
Urteil vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 393/22, ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR393.22.0
Urteil vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 1512/22, ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR1512.22.0
Beschluss vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 99/21, ECLI:DE:BGH:2025:280125BVIAZR99.21.0
Urteil vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 72/22, ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR72.22.0
Urteil vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 51/22, ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR51.22.0
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. | Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital – ua. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet – statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen eines Revisionsverfahrens u.a. über eine Schadensersatzforderung der Zweigniederlassung einer iranischen Bank gegen die Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren zu entscheiden haben.
Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21
Urteile vom 28. Januar 2025 – X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22
Anlässlich des Internationalen Holocaust-Gedenktages und des 80. Jahrestages der Befreiung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz veranstaltet das Bundesministerium der Justiz zusammen mit dem Simon Wiesenthal Center (SWC) die internationale Konferenz „Combating Antisemitism: A Transatlantic Dialogue“. Vertreterinnen und Vertreter jüdischen Lebens, des Einsatzes gegen Antisemitismus sowie der Justiz und der Justizpolitik aus dem In- und Ausland kommen dazu am 28. Januar 2025 in Berlin zusammen. Begleitend zu der Konferenz wird eine Fotoausstellung zum Projekt „Humans of the Holocaust“ des israelischen Fotografen Erez Kaganovitz im Bundesministerium der Justiz eröffnet.
Beschluss vom 24.01.2025, AZ B 5 R 51/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:240125BB5R5124B0
Beschluss vom 24.01.2025, AZ IX B 99/24, ECLI:DE:BFH:2025:B.240125.IXB99.24.0§ 17a Abs 2 GVG, § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 32i Abs 2 S 1 AO, Art 19 Abs 4 GG
Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.01.2025, AZ 2 BvR 1103/24, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250124.2bvr110324§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 17 EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, § 73 IRG
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob eine Inkassovergütung einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der jeweils gegen Verbraucher gerichteten Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.
EuGH-Vorlage vom 23.01.2025, AZ I ZR 53/24, ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR53.24.0Art 2 Nr 13 EUV 2017/1369, Art 6 UAbs 1 Buchst a EUV 2017/1369, Art 4 Buchst d EUV 2019/2013
Urteil vom 23.01.2025, AZ I ZR 197/22, ECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197.22.0Art 72 Abs 3 S 2 EUV 528/2012
EuGH-Vorlage vom 23.01.2025, AZ I ZR 49/24, ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR49.24.0Art 2 Buchst a EGRL 6/98