BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 28.01.2025, AZ VIa ZR 99/21, ECLI:DE:BGH:2025:280125BVIAZR99.21.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 21. Juli 2021, Az: 13 U 4607/20
vorgehend LG Passau, 17. Juli 2020, Az: 1 O 63/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2021 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Mai 2014 für 25.500 € einen gebrauchten PKW VW Golf VII 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von 12.950 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht belief sich der Kilometerstand auf 72.299 km.
2
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Verzugszinsen „abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung“ sowie Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Sie hat außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie die Nutzungsentschädigung mit 4.490,13 € beziffert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Anträge ohne eine Aktualisierung des Kilometerstands oder der Nutzungsentschädigung weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin erstrebt, möchte sie ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen.
II.
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 3. Dezember 2024 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 5. Dezember 2024 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde möchte den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer aus der Kaufpreiszahlung in Höhe von 25.500 € „abzüglich einer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Höhe von 4.490,13 € bezifferten Nutzungsentschädigung“ herleiten. Dies wird allerdings entgegen der in der Stellungnahme zum Hinweis der Berichterstatterin vertretenen Auffassung der Klägerin ihrer Antragstellung im Berufungsverfahren nicht gerecht. Die Klägerin hat mit dem Berufungsantrag zu 1 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.500 € gerade nicht nur abzüglich der in dem Termin vor dem Landgericht mit 4.490,13 € bezifferten Nutzungsentschädigung verlangt. Vielmehr hat sie ausweislich des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses die Zahlung von 25.500 € „abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung“ begehrt. Dies kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Kaufpreis abzüglich derjenigen Nutzungsentschädigung verlangt werden soll, die unter Berücksichtigung der weiteren Nutzung nach dem Termin vor dem Landgericht bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Berufungsgerichts anfällt. Dass das Berufungsgericht im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, gebietet entgegen der Stellungnahme der Klägerin keine andere Auslegung.
5
Vor dem Hintergrund, dass in erster Instanz der Streitwert nur 21.009,87 € betragen hat, hat die Klägerin bis zum Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass unter Berücksichtigung der weiteren Nutzung zwischen dem Termin vor dem Landgericht und dem Entscheidungszeitpunkt des Berufungsgerichts die Beschwer die maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € noch übersteigt. Zu dem Kilometerstand im Berufungsverfahren fehlen jegliche Angaben. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verwiesen.
C. Fischer
Brenneisen
Messing
Katzenstein
F. Schmidt