Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Pressemeldung des BAG)

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. | Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kläger am 3. Mai 2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.

Vereinigung der Arbeitsrechtslehrerinnen und Arbeitsrechtslehrer zu Gast beim Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Die Vereinigung der Arbeitsrechtslehrerinnen und Arbeitsrechtslehrer war am 7. Dezember 2023 zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. Gegenstand eines mit den Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts geführten Fachgesprächs, das in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen geführt wird, waren in diesem Jahr Fragen der Tarifautonomie und des Gleichheitsgrundrechts sowie individualrechtliche Aspekte der Vertragskontrolle.

Verhandlungstermin am 24. Februar 2023 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 140/22 („Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht?) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer verurteilt worden ist, den Bau eines Swimmingpools in dem Teil des Gartens, für den ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, zu unterlassen.

Besuch des Präsidenten und der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Pressemeldung des BVerfG)

Am 30. Januar 2023 besuchten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth und die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Im Gespräch mit der Amtsgerichtsdirektorin Dr. Susanne Dreyer-Mälzer und Beschäftigten des Amtsgerichts machten sie sich ein persönliches Bild von den Auswirkungen der Flutkatastrophe auf die Arbeitsfähigkeit des Gerichts und dem Stand der Wiederaufbauarbeiten sowie den besonderen Herausforderungen bei der Rekonstruktion beschädigter Gerichtsakten. Hieran schlossen sich ein Rundgang durch die Altstadt von Ahrweiler und der Besuch einer Schule an.

Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 – VerfGH 154/21 u. a. – einstweilig auszusetzen. Damit wollten die Beschwerdeführenden, mehrere Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache verhindern.

Auseinandersetzung mit nationalsozialistischem Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur in der juristischen Ausbildung (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz veranstaltet am 30. und 31. Januar 2023 eine Arbeitstagung zur juristischen Ausbildung, bei der es um die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur gehen wird. Die Veranstaltung wird in Kooperation mit der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz, dem Justizministerium Nordrhein-Westfalen und der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt Auseinandersetzung mit nationalsozialistischem Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur in der juristischen Ausbildung (Pressemeldung des BMJV)

Hauptverhandlung am 2. Februar 2023 um 11.00 Uhr im Verfahren 4 StR 211/22 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen ein Urteil wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (Pressemeldung des BGH)

Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve, das im zweiten Rechtsgang ergangen ist, zu entscheiden.

Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau gestartet (Pressemeldung des BMJV)

Der Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Herr Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz (BMJ) Benjamin Strasser, hat über 70 Verbände eingeladen, an einer Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau teilzunehmen. Damit soll das bestehende Entlastungspotential zum Bürokratieabbau aus Sicht der Verbände erfasst werden. Foto: Tanja Ruetz Der Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau gestartet (Pressemeldung des BMJV)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bei ihrer in einem Pflegeheim lebenden, unter Betreuung stehenden Mutter und Hausverbot seitens des Pflegeheims – Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Durchführung eines Betreuungsverfahren bzgl einer Umgangsregelung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2023, AZ 2 BvR 2255/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230125.2bvr225522Art 6 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1834 Abs 1 BGB, § 1834 Abs 3 BGB, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG