Besuch der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins beim Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation der Bundesrechtsanwaltskammer unter Leitung ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels und eine Delegation des Deutschen Anwaltvereins unter Leitung seines Vizepräsidenten Stefan von Raumer besuchten am 21. Oktober 2024 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Das Treffen diente dem gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Themen der Fachgespräche waren unter anderem Umfang und Fristen von Stellungnahmen, Anforderungen an den anwaltlichen Vortrag im verfassungsgerichtlichen Verfahren und die Digitalisierung.

Nichtannahmebeschluss: Anfangsverdacht des Besitzes bzw der Weitergabe jugendpornografischer Inhalte auch bei Zweifeln bzgl des genauen Alters der dargestellten, minderjährig wirkenden Personen – hier: unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Wohnungsdurchsuchung – mangelnde Rechtswegerschöpfung bzw unzureichende Darlegungen zum Fehlen eines Anfangsverdachts (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2024, AZ 1 BvR 2215/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241021.1bvr221524Art 13 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 184b Abs 1 StGB

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags bei Beschwerdeerhebung nach Vollzug der Zwangsräumung – Zur Berücksichtigung drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen im Vollstreckungsschutzverfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2024, AZ 2 BvR 1308/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.2bvr130824§ 90 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 750 Abs 1 ZPO